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Das Maklerregister der Balearen: so prüfen Sie einen Makler in fünf Minuten
In fünf Minuten sehen Sie, ob ein Makler die Angaben macht, die das balearische Recht von ihm verlangt: Registriernummer, Garantie, Berufshaftpflicht und einen schriftlichen Auftrag. Eine amtliche Bestätigung dauert länger, denn eine Namenssuche im Internet bietet die Behörde nicht an (Stand: 9. Oktober 2026).
Dieser Beitrag zeigt die fünf Schritte, die Sie selbst gehen können, was ein Eintrag im Register aussagt und was nicht, und wie Sie bei der Behörde nachfragen.
Was das Register ist
seit 2024, freiwillig, öffentlich
Das Registro oficial de agentes inmobiliarios de las Illes Balears wurde mit der Ley 3/2024 geschaffen, dem Gesetz über dringende Maßnahmen im Wohnungswesen vom 3. Mai 2024. Eintragen lassen können sich Makler laut der Registerseite der Behörde seit dem 9. November 2024. Geführt wird das Register von der Generaldirektion für Wohnungswesen und Architektur der Balearenregierung (Zusatzbestimmung 14 Nr. 4 Ley 3/2024).
Das Register ist öffentlich, die Eintragung freiwillig (Nr. 1.1 und 3). Ein Makler ohne Eintrag arbeitet also nicht automatisch unrechtmäßig. Anfang Februar 2026 waren nach Angaben des balearischen Wohnungsministeriums rund 1.850 Makler eingetragen; die Zahl war vorläufig, noch nicht um doppelte Einträge bereinigt und gilt für alle Inseln (Diario de Mallorca, 2. Februar 2026).
Fünf Schritte in fünf Minuten
was Sie selbst prüfen können
Nummer suchen
Eingetragene Makler müssen ihre Registriernummer in jeder Werbung nennen, also in Exposé, Anzeige und auf der Website. Solange die endgültige Nummer aussteht, darf dort die Eingangsnummer ihres Antrags stehen (Zusatzbestimmung 14 Nr. 6.4 Ley 3/2024).
Schild ansehen
Eingetragene Makler dürfen ein amtliches Schild im Büro oder ein Logo auf ihrer Website zeigen (Nr. 12.2). Das Muster der Behörde trägt auf Katalanisch die Zeile „Agent immobiliari inscrit en el Registre Oficial d’Agents Immobiliaris de les Illes Balears“, den Namen und die „Número de registre“. Weicht die Nummer von der im Exposé ab, fragen Sie nach.
Garantie erfragen
Fragen Sie den Makler per E-Mail, bei welcher Versicherung oder Bank seine Garantie besteht und unter welcher Referenznummer. Diese beiden Angaben muss er Ihnen auf Nachfrage nennen (Zusatzbestimmung 13 Nr. 11.2). Fragen Sie im selben Zug nach seiner Berufshaftpflicht.
Namen abgleichen
Person oder Firma im Exposé, auf dem Schild und in der Antwort zur Garantie sollten übereinstimmen. Im schriftlichen Vermittlungsauftrag stehen Name und Anschrift des Maklers, gegebenenfalls Firma und Steuernummer, und bei eingetragenen Maklern die Registriernummer (Zusatzbestimmung 13 Nr. 17.4 b).
Antworten aufbewahren
Heben Sie die E-Mail auf. Leisten Sie später über den Makler eine Reservierung oder Anzahlung, wissen Sie, welche Garantie dafür einsteht (Nr. 11.1).
Ihr Teil dauert fünf Minuten: Exposé lesen, Website ansehen, eine E-Mail schreiben. Wie schnell und wie vollständig der Makler antwortet, ist der erste Hinweis darauf, wie er arbeitet.
Was ein Eintrag bedeutet
Mindeststandard, kein Gütesiegel
Wer sich eintragen lässt, muss diese Voraussetzungen erfüllen und gibt dazu eine Erklärung gegenüber der Behörde ab (Zusatzbestimmung 14 Nr. 10.2):
Qualifikation
Ein Hochschulabschluss in Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, Ingenieurwesen oder Architektur, mindestens 200 Stunden Fachausbildung im Immobilienbereich oder mindestens vier Jahre Berufserfahrung als Makler (Zusatzbestimmung 14 Nr. 15.1).
Absicherung
Eine Garantie über mindestens 60.000 € je Deckungsjahr für Gelder, die der Makler entgegennimmt, und eine Berufshaftpflicht über mindestens 100.000 € je Schadensfall und 600.000 € im Jahr (Zusatzbestimmung 13 Nr. 13 und 16.1).
Erreichbarkeit
Ein Geschäftslokal auf den Balearen oder, bei reiner Online-Tätigkeit, eine Postanschrift dort, an der Anfragen und Beschwerden bearbeitet werden (Zusatzbestimmung 14 Nr. 6).
Keine einschlägigen Vorstrafen
Keine Verurteilung wegen Straftaten, die bei der Immobilienvermittlung begangen wurden (Nr. 7.4).
Eingetragen wird sofort auf diese Erklärung hin. Die Behörde prüft die Angaben danach und kann einen Eintrag aussetzen oder löschen (Zusatzbestimmung 14 Nr. 11.1, 11.3 und 14). Für die Arbeit des Maklers haftet die Balearenregierung durch den Eintrag nicht (Nr. 12.3).
Garantie, Haftpflicht und schriftlicher Auftrag hängen dabei nicht am Register: Das Gesetz verlangt sie von jedem, der auf den Balearen regelmäßig und gegen Bezahlung Immobilien vermittelt (Zusatzbestimmung 13 Nr. 2.1, 7.1 g, 10 und 17). Danach fragen dürfen Sie deshalb jeden Makler, eingetragen oder nicht.
Wenn Sie es amtlich wissen wollen
Auskunft in Palma
Sie haben Anspruch darauf, von der Verwaltung aktuelle Kontaktdaten der eingetragenen Makler zu erfahren (Zusatzbestimmung 13 Nr. 3 g). Die Generaldirektion gibt Auskunft über die Daten im Register und stellt Bescheinigungen darüber aus (Zusatzbestimmung 14 Nr. 5 e und f). Eine Namenssuche im Internet bietet sie auf ihrer Registerseite bisher nicht an (Stand: 9. Oktober 2026).
Zuständig ist die Dirección General de Vivienda y Arquitectura, Camí del Reis 308 in Palma, Telefon +34 971 177 300. Fragen Sie konkret: Ist der Makler oder die Firma unter dieser Nummer eingetragen, und ist der Eintrag weder ausgesetzt noch gelöscht? Informationen der Behörde finden Sie auf der Seite des Maklerregisters.
Bei uns die erste Hürde
wie wir Makler auswählen
Wir empfehlen nur Makler, die im Maklerregister der Balearen eingetragen sind und eine Registriernummer haben. Danach prüfen wir weitere Punkte: fachliche Qualifikation, Erfahrung in Ihrer Region und Preisklasse, eine offen ausgewiesene Provision, Referenzen und Ruf sowie Deutsch als Arbeitssprache.
Nach Ihrer Anfrage ruft Johannes Partz Sie an, bespricht Ihre Suche mit Ihnen und empfiehlt Ihnen bis zu drei Makler, die diese Prüfung bestanden haben. Die fünf Schritte oben können Sie bei jedem von ihnen trotzdem selbst gehen. Die passenden Fragen für das erste Gespräch stehen in den zehn Fragen an Ihren Makler; Register, Provision und Suchmakler im Zusammenhang erklärt Warum auf Mallorca der Makler zählt.
Quellen und Stand
woher die Angaben stammen
Geprüft am 9. Oktober 2026. Gesetze, Fristen und Verwaltungspraxis ändern sich; prüfen Sie den Stand vor einer Entscheidung erneut.
- Ley 3/2024 de medidas urgentes en materia de vivienda, Zusatzbestimmungen 13 und 14; Fassung der Ley 4/2026, in Kraft seit 14. Juni 2026
- Registro de Agentes Inmobiliarios de las Islas Baleares, Beginn der Eintragungen, Anschrift und Telefon der Generaldirektion
- Muster des amtlichen Schildes, Placa distintiva ROAIIB
- Diario de Mallorca, 2. Februar 2026, Zahl der Eintragungen nach Angaben der Conselleria de Vivienda
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Für Ihren Kauf ziehen Sie einen unabhängigen Anwalt oder Steuerberater mit Erfahrung im spanischen Recht hinzu.
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