Hausmodell, Münzstapel und Kaufvertrag vor einer Finca auf Mallorca

Hauskauf auf Mallorca

Steuern & Nebenkosten

Steuern und Nebenkosten

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Sie haben Ihre Traumimmobilie auf Mallorca gefunden? Dann geht es jetzt um die detaillierte Planung der Finanzierung – insbesondere um die oft unterschätzten Steuern und Nebenkosten beim Hauskauf in Spanien. In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen, welche Kosten auf Sie zukommen, welche Sätze auf den Balearen tatsächlich gelten und wie Sie beides realistisch kalkulieren.

Steuern und Nebenkosten

Überblick

Genau wie hierzulande fallen auch in Spanien Steuern und Nebenkosten an, wenn Sie eine Immobilie erwerben. Da vor allem ausländische Banken diese in der Regel nicht mitfinanzieren, sollten Sie die Ausgaben mit Eigenkapital decken können. Das heißt: Steuern und Nebenkosten spielen bereits bei der Auswahl geeigneter Objekte in Immobilienportalen oder mit Maklern eine wichtige Rolle. Einstellen müssen Sie sich dabei in der Regel auf folgende Posten:

  • Grunderwerbsteuer bei Bestandsimmobilien oder Mehrwert- und Stempelsteuer bei Neubauten
  • Kosten für Notar und Grundbucheintragung
  • Kosten für Anwalt und Gestoría, wenn Sie Kaufvertrag und Unterlagen prüfen lassen
  • Maklergebühren für einen optionalen Suchmakler

Hinzu kommen laufende Kosten wie die Grundsteuer, Müll- und Straßenreinigungs-Gebühren, Gemeinschaftskosten bei Eigentumswohnungen und – wenn Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in Spanien haben – die Nicht-Residenten-Steuer.

Tipp: Wenn Sie diese Kosten nicht vollständig mit Eigenkapital decken, benötigen Sie in der Regel ein separates Darlehen. Mehr dazu erfahren Sie im Ratgeber zur Immobilienfinanzierung in Spanien.

Mit Ihren eigenen Zahlen: Der Finanzierungsrechner zieht die Nebenkosten zuerst vom Eigenkapital ab und zeigt, welche Monatsrate oder welcher Kaufpreis bleibt. Alle Rechner, nach Kaufphase geordnet: Rechner für den Hauskauf.

Bitte beachten Sie: Diese Seite gibt den allgemeinen Rechtsstand wieder und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Welche Sätze, Freibeträge und Fristen für Ihren Kauf gelten, hängt von Objekt, Kaufpreis, Nutzung und Ihrer persönlichen Situation ab. Lassen Sie Ihren Fall von einem spanischen Steuerberater (asesor fiscal) oder Anwalt prüfen.

Steuern beim Immobilienkauf

in Spanien

Welche Steuer beim Kauf anfällt, entscheidet sich an einer einzigen Frage: Kaufen Sie eine Bestandsimmobilie von einem privaten Verkäufer oder einen Neubau vom Bauträger? Im ersten Fall zahlen Sie die Grunderwerbsteuer (ITP), im zweiten Mehrwertsteuer (IVA) und Stempelsteuer (AJD). Beides zusammen fällt nie an – die Steuerarten schließen einander aus.

Bemessungsgrundlage

Der amtliche Referenzwert

Seit 2022 gilt für die Grunderwerb- sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer eine neue Bemessungsgrundlage: Nicht mehr der Kaufpreis allein zählt, sondern der valor de referencia – ein amtlicher Referenzwert, den das spanische Kataster jährlich aus notariell beurkundeten Kaufpreisen je Wertzone ableitet. Versteuert wird der höhere der beiden Werte.

Praktisch bedeutet das: Liegt der Referenzwert Ihres Hauses über dem vereinbarten Kaufpreis, bemisst sich die Steuer am Referenzwert – auch wenn Sie tatsächlich weniger bezahlt haben. Gibt es für ein Objekt keinen Referenzwert oder lässt er sich nicht bescheinigen, gilt der höchste Wert aus erklärtem Wert, Kaufpreis und Marktwert. Den Referenzwert können Sie vor dem Kauf über die Sede Electrónica des Katasters abfragen; halten Sie ihn unbedingt vor der Beurkundung neben Ihren Kaufpreis.

Gegen einen aus Ihrer Sicht zu hohen Referenzwert können Sie nicht vorab vorgehen. Anfechtbar ist er erst mit einem Rechtsbehelf gegen die Steuerfestsetzung oder mit einem Antrag auf Berichtigung der Selbstveranlagung – dann allerdings mit Gutachten und Belegen.

Region des Hauskaufs

Einflussfaktor bei Steuern

Wie hoch die Grunderwerbsteuer ausfällt, hängt stark von der Region ab, denn die spanischen Autonomen Gemeinschaften setzen die Sätze selbst fest. Zwischen den Balearen und etwa dem Baskenland liegen deshalb Welten. Auf den Balearen kommt hinzu, dass der Satz mit dem Wert der Immobilie steigt – je teurer das Objekt, desto höher der Durchschnittssatz.

Grunderwerbsteuer (ITP)

Die Staffel auf den Balearen

Für Bestandsimmobilien auf den Balearen gilt eine gestaffelte Tarifkurve. Sie funktioniert wie der deutsche Einkommensteuertarif: Jede Stufe wird nur auf den Teil des Wertes angewendet, der in sie fällt. Aus der Summe ergibt sich der Durchschnittssatz (tipo medio), der dann auf die Bemessungsgrundlage angewendet wird.

Wert der Immobilie abSteuer auf diesen BetragSatz für den darüber liegenden Teil
0 Euro0 Euro8 % bis 400.000 Euro
400.000,01 Euro32.000 Euro9 % bis 600.000 Euro
600.000,01 Euro50.000 Euro10 % bis 1.000.000 Euro
1.000.000,01 Euro90.000 Euro12 % bis 2.000.000 Euro
2.000.000,01 Euro210.000 Euro13 % auf alles darüber

Was das in Zahlen heißt: Die folgende Übersicht zeigt die Grunderwerbsteuer für typische Kaufpreise – jeweils unter der Annahme, dass der Kaufpreis über dem amtlichen Referenzwert liegt und damit die Bemessungsgrundlage bildet.

Wert der ImmobilieGrunderwerbsteuerDurchschnittssatz
400.000 Euro32.000 Euro8,00 %
750.000 Euro65.000 Euro8,67 %
1.000.000 Euro90.000 Euro9,00 %
1.500.000 Euro150.000 Euro10,00 %
2.000.000 Euro210.000 Euro10,50 %
3.000.000 Euro340.000 Euro11,33 %

Ein häufiger Rechenfehler: Wer bei 1,5 Millionen Euro pauschal mit 12 Prozent kalkuliert, setzt rund 30.000 Euro zu viel an. Der Spitzensatz gilt immer nur für den Teil des Wertes oberhalb der jeweiligen Stufe, nie für den gesamten Kaufpreis. Für Garagenstellplätze, die nicht als Zubehör einer Wohnung erworben werden, gilt eine eigene, flachere Staffel von 8 und 9 Prozent.

Für Ihren Kaufpreis: Der Kaufnebenkosten-Rechner wendet die Staffel genau so an, setzt den Referenzwert an, wenn er höher ist, und rechnet beim Neubau Mehrwert- und Stempelsteuer, dazu Notar und Grundbuch. Bis wann Sie die Steuer nach dem Notartermin zahlen, zeigt der Zahlungsplan.

Die Balearen kennen daneben ermäßigte Sätze und Befreiungen – etwa 4 Prozent, 2 Prozent oder eine vollständige Befreiung beim Erwerb der ersten eigenen Hauptwohnung bis zu einem Wert von 270.151,20 Euro. Voraussetzung ist unter anderem ein gewöhnlicher Aufenthalt auf den Balearen in den drei Jahren vor dem Kauf. Für den Kauf einer Ferien- oder Zweitimmobilie greifen diese Vergünstigungen nicht.

Neubau vom Bauträger

Mehrwert- und Stempelsteuer

Moderner weißer Neubau mit Glasbalkonen hinter einem Zaun, umgeben von Pinien in Calvià

Kaufen Sie einen Neubau erstmalig vom Bauträger, fällt statt der Grunderwerbsteuer die Mehrwertsteuer (IVA) von 10 Prozent auf Wohnraum an – hinzu kommt die Stempelsteuer (AJD) auf die notarielle Urkunde. Auf den Balearen beträgt sie:

  • 1,5 % als allgemeiner Satz
  • 2 % ab einem Immobilienwert von 1.000.000 Euro – für die Zielgruppe hochwertiger Objekte also der Regelfall
  • 2,5 %, wenn beim Kauf auf die Mehrwertsteuerbefreiung verzichtet wird (relevant bei gewerblichen Erwerbern)
  • 1 % beim Erwerb der ersten Hauptwohnung bis 270.151,20 Euro

Wichtig für Finanzierer: Die Stempelsteuer auf die Hypothekenurkunde zahlt seit November 2018 nicht mehr der Darlehensnehmer, sondern die Bank. Seit Juni 2019 trägt die Bank außerdem die Notar-, Grundbuch- und Gestoría-Kosten des Darlehens; beim Kreditnehmer bleibt nur das Wertgutachten und, wer sie anfordert, die Kosten für Urkundenkopien.

Grundsteuer (IBI)

jährlich an die Gemeinde

Genau wie in Deutschland fällt auch in Spanien eine Grundsteuer an – der Impuesto sobre Bienes Inmuebles (IBI). Bemessungsgrundlage ist der Katasterwert, den Hebesatz legt die Gemeinde fest. Für städtische Grundstücke bewegt er sich im gesetzlichen Rahmen von 0,4 bis 1,1 Prozent; Zuschläge sind in bestimmten Fällen möglich. Ermäßigungen gewähren viele Gemeinden für kinderreiche Familien, Menschen mit Behinderung, denkmalgeschützte Gebäude und bei Zahlung per SEPA-Lastschrift. Fragen Sie den konkreten Satz bei Ihrer künftigen Gemeinde ab – er unterscheidet sich auf Mallorca von Ort zu Ort deutlich.

Nicht-Residenten-Steuer

ohne Hauptwohnsitz in Spanien

Wenn Sie ein Haus auf Mallorca besitzen, ohne Ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien zu haben, versteuern Sie die Selbstnutzung. Spanien unterstellt dafür einen fiktiven Nutzungswert (renta imputada) und besteuert ihn im Rahmen der Nicht-Residenten-Einkommensteuer (IRNR). Der Steuersatz beträgt:

  • 19 % für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der EU sowie in Island, Norwegen und Liechtenstein
  • 24 % für alle übrigen – seit dem Brexit auch für Eigentümer mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich

Der zu versteuernde Betrag ist ein Anteil des Katasterwerts, nicht des Kaufpreises. Er beträgt 1,1 Prozent, wenn der Katasterwert der Gemeinde im laufenden oder in einem der zehn vorangegangenen Veranlagungszeiträume allgemein neu festgesetzt wurde – sonst 2 Prozent. Für die Jahre 2023 bis 2026 gilt übergangsweise die günstigere Regel, dass 1,1 Prozent schon dann greifen, wenn die Neufestsetzung ab dem 1. Januar 2012 wirksam wurde. Für 2024 bis 2026 hängt diese Regel allein am Real Decreto-ley 29/2026, das auch eine neue Staffel ab 2027 enthält und das das Parlament noch bestätigen muss; Einzelheiten unter Einkommensteuer als Nicht-Resident.

Ein Beispiel: Liegt der Katasterwert bei 100.000 Euro und gilt der Anteil von 1,1 Prozent, sind 1.100 Euro mit 19 Prozent zu versteuern. Das ergibt eine jährliche Steuerlast von 209 Euro. Gehört die Immobilie mehreren Personen, gibt jede eine eigene Erklärung für ihren Anteil ab – auch Ehepaare.

Neue Fristen ab dem Steuerjahr 2026: Bisher konnten Sie die Erklärung (Formular Modelo 210) im gesamten Folgejahr abgeben. Für Nutzungswerte ab dem Jahr 2026 läuft die Frist nur noch vom 1. April bis 31. Dezember des Folgejahres – für das Jahr 2026 also ab dem 1. April 2027. Für 2025 und früher gilt weiterhin das gesamte Folgejahr.

Für Ihre Gemeinde: Der Rechner für laufende Kosten wählt den Anteil nach der Regel Ihrer Gemeinde und rechnet die Steuer auf die Eigennutzung aus dem Katasterwert Ihres IBI-Bescheids, auf Wunsch auch Vermögen- und Solidaritätssteuer und Ihre übrigen Jahreskosten.

Vermietung einer Immobilie

Steuern auf Mallorca

Vermieten Sie Ihre Immobilie, sind die Mieteinnahmen in Spanien zu versteuern – ebenfalls über das Modelo 210 und mit denselben Sätzen von 19 beziehungsweise 24 Prozent. Für Eigentümer mit Wohnsitz in der EU oder im EWR gilt ein wichtiger Vorteil: Sie dürfen die laufenden Kosten abziehen, die unmittelbar mit der Vermietung zusammenhängen – etwa Handwerker, Versicherungen, Gemeinschaftskosten, Grundsteuer, Abschreibung und Hypothekenzinsen. Besteuert wird dann der Nettoertrag. Wer außerhalb der EU und des EWR ansässig ist, versteuert die Einnahmen brutto ohne Abzug.

Nicht-Residenten-Steuer und Vermietung schließen einander nicht vollständig aus. Vermieten Sie nur einen Teil des Jahres, versteuern Sie für die Vermietungsmonate die Mieteinnahmen und für die übrigen Monate anteilig den fiktiven Nutzungswert. Nur bei ganzjähriger Vermietung entfällt der Nutzungswert vollständig.

Aus vierteljährlich wurde jährlich: Für Mieteinnahmen, die seit dem 1. Januar 2024 anfallen, werden die Erträge eines Kalenderjahres zusammengefasst und einmal jährlich erklärt – die früher übliche Quartalsmeldung ist entfallen. Für die Jahre 2024 und 2025 lief die Frist vom 1. bis 20. Januar des Folgejahres, ab dem Jahr 2026 vom 1. bis 20. April des Folgejahres.

Für die touristische Vermietung an Feriengäste benötigen Sie außerdem eine gültige Lizenz. Was dabei heute gilt, steht im Ratgeber Haus mit Ferienvermietungslizenz (ETV) kaufen.

Was nach der Steuer bleibt: Der Rechner zur Ferienvermietung rechnet Einnahmen, Kosten und die spanische Steuer für Ferien- oder Dauervermietung, einschließlich der Steuer auf die Tage ohne Vermietung.

Höhe der Steuern

Damit müssen Sie rechnen

Die folgende Übersicht fasst zusammen, welche Steuern rund um ein Haus auf Mallorca anfallen:

  • Grunderwerbsteuer (ITP) für Bestandsimmobilien

    gestaffelt von 8 bis 13 %; der Durchschnittssatz liegt bei 750.000 Euro bei 8,67 %, bei 1,5 Mio. Euro bei 10,00 % und bei 3 Mio. Euro bei 11,33 %

  • Mehrwertsteuer (IVA) für Neubauten vom Bauträger

    10 %

  • Stempelsteuer (AJD) für Neubauten

    1,5 %, ab 1.000.000 Euro Immobilienwert 2 %

  • Grundsteuer (IBI)

    0,4 bis 1,1 % des Katasterwerts, jährlich an die Gemeinde

  • Nicht-Residenten-Steuer (IRNR)

    19 % für EU-/EWR-Ansässige auf 1,1 bis 2 % des Katasterwerts; jährlich über das Modelo 210

  • Steuer auf Mieteinnahmen

    19 % für EU-/EWR-Ansässige auf den Nettoertrag; jährlich über das Modelo 210

  • Beim Verkauf

    19 % auf den Veräußerungsgewinn, dazu die kommunale Wertzuwachssteuer (plusvalía municipal)

Eigentumsübergang

Laufende Kosten

Unterzeichnung einer Kaufurkunde beim Notar mit Blick auf die Kathedrale von Palma (KI-generiert)

Haben Sie Ihr Traumhaus auf Mallorca erworben und bezogen, ist der größte Teil der Nebenkosten beglichen. Laufend bleiben aber Ausgaben für Müllentsorgung und Straßenreinigung (etwa 100 bis 200 Euro pro Jahr) sowie – bei Eigentumswohnungen und Anlagen mit Gemeinschaftseigentum – die Gemeinschaftskosten. Letztere reichen je nach Ausstattung von rund 50 Euro monatlich in einer einfachen Anlage bis zu mehreren hundert Euro in Objekten mit Pool, Garten, Portier und Sicherheitsdienst. Erfragen Sie diese Beträge unbedingt vor dem Kauf: Sie sind in gehobenen Wohnanlagen ein erheblicher Dauerposten. Hinzu kommen Versicherungen, Strom, Wasser sowie die Pflege von Garten und Pool.

Steuern und Nebenkosten

Beispielrechnung

Zwei Beispielrechnungen zeigen, was Steuern und Nebenkosten beim Hauskauf auf Mallorca konkret ausmachen. In beiden Fällen handelt es sich um eine Bestandsimmobilie, die der Käufer selbst nutzt und für die er nicht als Resident gilt. Die Grunderwerbsteuer folgt der balearischen Staffel.

PositionKaufpreis 750.000 EuroKaufpreis 1.500.000 Euro
Grunderwerbsteuer (ITP, Durchschnittssatz der Staffel)65.025 Euro150.000 Euro
Notar (amtliche Gebührenordnung, mit Mehrwertsteuer)rund 694 Eurorund 953 Euro
Grundbuch (amtliche Gebührenordnung, mit Mehrwertsteuer)rund 387 Eurorund 559 Euro
Gesetzlich festgelegte Nebenkostenrund 66.100 Eurorund 151.500 Euro
Anteil am Kaufpreis8,8 %10,1 %
Anwalt und Gestoríafrei vereinbar, nach Angebot; eine amtliche Gebührenordnung gibt es nicht
Gesamtaufwand ohne Anwalt und Gestoríarund 816.100 Eurorund 1.651.500 Euro

Notar und Grundbuch rechnen nach amtlichen Gebührenordnungen mit sinkenden Promillesätzen, nicht nach Prozent des Kaufpreises; die Beträge stammen aus dem Kaufnebenkosten-Rechner. Eine Maklerprovision ist hier nicht enthalten: Auf Mallorca zahlt sie üblicherweise der Verkäufer. Nur wenn Sie einen eigenen Suchmakler beauftragen, kommt sie nach Vereinbarung hinzu. Finanzieren Sie über eine spanische Bank, fallen zusätzlich das Wertgutachten (etwa 300 bis 600 Euro) und eine mögliche Bearbeitungsgebühr an – Notar, Grundbuch, Gestoría und Stempelsteuer der Hypothek trägt dagegen die Bank.

Hinzu kommen die laufenden Steuern und Kosten nach dem Kauf. Das folgende Beispiel geht von einem Haus mit 750.000 Euro Kaufpreis und einem Katasterwert von 375.000 Euro aus, der nach dem Zehn-Jahres-Zeitraum als aktualisiert gilt:

PositionKosten pro Jahr
Grundsteuer IBI (0,4 bis 1,1 % des Katasterwerts)1.500 bis 4.125 Euro
Nicht-Residenten-Steuer (19 % auf 1,1 % des Katasterwerts)783,75 Euro
Müll- und Straßenreinigung100 bis 200 Euro
Zwischensumme2.383,75 bis 5.108,75 Euro
Gemeinschaftskosten (nur bei Eigentumswohnungen und Anlagen)zusätzlich 600 bis 3.600 Euro

Kaufen Sie ein Haus auf Mallorca für 750.000 Euro, sollten Sie also mit gesetzlich festgelegten Nebenkosten von rund 66.100 Euro rechnen, dazu Anwalt und Gestoría nach Angebot. Hinzu kommen jährlich etwa 2.400 bis 5.100 Euro an Steuern und Gebühren – bei einer Wohnung oder einem Objekt in einer Anlage zuzüglich der Gemeinschaftskosten. Versicherungen, Energie, Wasser sowie Garten- und Poolpflege sind darin noch nicht enthalten.

Beim späteren Verkauf

Was dann anfällt

Umzugskartons im Wohnzimmer einer Villa mit Meerblick bei Sonnenuntergang (KI-generiert)

Auch der Ausstieg hat seinen Preis – und wer ihn früh kennt, rechnet realistischer. Verkaufen Sie als Nicht-Resident eine Immobilie in Spanien, fallen drei Posten an:

  • 19 % auf den Veräußerungsgewinn

    besteuert wird die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten; Kaufnebenkosten und nachgewiesene Investitionen erhöhen die Anschaffungskosten.

  • 3 % Steuereinbehalt

    Der Käufer ist gesetzlich verpflichtet, 3 Prozent des vereinbarten Kaufpreises einzubehalten und als Vorauszahlung an das Finanzamt abzuführen. Fällt Ihre tatsächliche Steuer niedriger aus, erhalten Sie die Differenz auf Antrag zurück.

  • Kommunale Wertzuwachssteuer (plusvalía municipal)

    Sie besteuert den Wertzuwachs des Grund und Bodens seit dem Erwerb und geht an die Gemeinde. Berechnet wird sie entweder pauschal aus dem Katasterwert des Bodens und einem Koeffizienten nach Haltedauer oder aus dem tatsächlichen Bodenwertzuwachs – maßgeblich ist der niedrigere Betrag. Lässt sich nachweisen, dass kein Wertzuwachs entstanden ist, fällt die Steuer nicht an. Den Hebesatz legt die Gemeinde fest, er darf 30 Prozent nicht überschreiten.

Mit Ihren Zahlen: Der Verkaufsrechner rechnet Gewinn und Steuer, verrechnet den Einbehalt des Käufers und zeigt, ob Sie Geld zurückbekommen oder nachzahlen. Er rechnet nur die spanische Seite.

Kaufpreise ab einer Million Euro

Steuern im oberen Preissegment

Ab einem Kaufpreis von einer Million Euro gelten auf Mallorca höhere Steuersätze, und einige Pflichten werden erst in dieser Größenordnung wichtig. Dieser Abschnitt richtet sich an Käufer, die ihren Wohnsitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz behalten. Unter jeder Aussage steht, worauf sie beruht und seit wann sie gilt.

Bitte lassen Sie Ihren Fall steuerlich beraten. Die Angaben beschreiben die Rechtslage, nicht Ihre persönliche Steuerlast. Was Sie zahlen, hängt von Wohnsitz, Eigentümerstruktur, Finanzierung und Nutzung der Immobilie ab. Klären Sie das vor dem Vorvertrag mit einem Steuerberater, der das spanische Recht und das Recht Ihres Wohnsitzlandes kennt.

Grunderwerbsteuer

die Sätze über einer und über zwei Millionen

Für Bestandsimmobilien steigt die Grunderwerbsteuer der Balearen in Stufen. Oberhalb einer Million Euro greifen die beiden oberen Stufen. Jede gilt nur für den Teil des Werts, der in sie fällt.

  • 12 Prozent

    auf den Teil des Werts zwischen 1.000.000 € und 2.000.000 €. Auf die erste Million entfallen nach den unteren Stufen 90.000 €.

  • 13 Prozent

    auf den Teil über 2.000.000 €. Bis zu dieser Grenze beträgt die Steuer 210.000 €. Der Durchschnittssatz nähert sich mit steigendem Wert den 13 Prozent, erreicht sie aber nicht.

  • Durchschnittssatz

    Die Steuer aus allen Stufen, geteilt durch den Wert der Immobilie, ergibt den Durchschnittssatz, gerundet auf zwei Nachkommastellen. Er wird auf die Bemessungsgrundlage angewendet, also auf den höheren Wert aus Kaufpreis und amtlichem Referenzwert.

  • Kauf zu zweit

    Der Satz richtet sich nach dem Wert der ganzen Immobilie, nicht nach Ihrem Anteil. Kaufen Sie gemeinsam, zahlt jeder den Durchschnittssatz auf seinen Anteil. Durch die Aufteilung sinkt der Satz nicht.

  • Neubau vom Bauträger

    Statt der Grunderwerbsteuer fallen 10 Prozent Mehrwertsteuer an. Die Stempelsteuer auf die Kaufurkunde beträgt ab einem Wert von 1.000.000 € 2 Prozent statt 1,5 Prozent.

In Zahlen: die Grunderwerbsteuer nach der Staffel, wenn der Kaufpreis über dem Referenzwert liegt und damit die Bemessungsgrundlage bildet.

Wert der ImmobilieSteuerSatz im Schnitt
1.500.000 €150.000 €10,00 %
2.000.000 €210.000 €10,50 %
2.500.000 €275.000 €11,00 %
4.000.000 €470.000 €11,75 %
5.000.000 €600.000 €12,00 %
10.000.000 €1.250.000 €12,50 %

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Makler-Empfehlung anfragen

Vermögensteuer

jährlich zum 31. Dezember

Als Nicht-Resident zahlen Sie Vermögensteuer nur auf Ihr Vermögen in Spanien, also etwa auf die Immobilie und ein spanisches Konto. Maßgeblich ist der Stand am 31. Dezember.

  • Wert der Immobilie

    Angesetzt wird der höchste von drei Werten: Katasterwert, ein von der Verwaltung für eine andere Steuer festgestellter Wert oder der Kaufpreis. Der Kaufpreis ist damit die Untergrenze.

  • Schulden

    Abziehen dürfen Sie nur Lasten auf Ihrem Vermögen in Spanien und Schulden, mit denen Sie es finanziert haben, etwa das Darlehen für den Kauf.

  • Freibetrag

    Für Nicht-Residenten sieht das staatliche Gesetz 700.000 € vor. Die Balearen haben ihren Freibetrag auf 3.000.000 € angehoben; die Vorschrift nennt dafür Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt auf den Balearen. Nicht-Residenten dürfen statt der staatlichen Regeln die der Region anwenden, in der ihr wertvollstes spanisches Vermögen liegt, dann aber alle Regeln dieser Region. Das Handbuch der spanischen Steuerverwaltung zur Vermögensteuer 2025 nennt für Nicht-Residenten den Freibetrag von 700.000 €. Welcher Betrag in Ihrer Erklärung anzusetzen ist, sollte Ihr Steuerberater vorab klären.

  • Steuersatz

    Nach den staatlichen Regeln steigt der Satz in Stufen von 0,2 bis 3,5 Prozent, nach den balearischen von 0,2 bis 2,5 Prozent.

  • Erklärungspflicht

    Eine Erklärung ist fällig, wenn Steuer zu zahlen ist. Auch ohne Steuerschuld müssen Sie sie abgeben, wenn Ihr Vermögen in Spanien mehr als 2.000.000 € wert ist.

  • Gemeinsamer Besitz

    Jeder Eigentümer ist für seinen Anteil selbst steuerpflichtig, mit eigenem Freibetrag. Gemeinsames Vermögen von Ehegatten wird jedem zur Hälfte zugerechnet, wenn kein anderer Anteil nachgewiesen ist.

  • Solidaritätssteuer

    Zusätzlich erhebt der Staat eine Steuer auf große Vermögen. Sie betrifft ein Nettovermögen über 3.000.000 € und gilt für Nicht-Residenten ebenso, mit ihrem Vermögen in Spanien. Nach einem Freibetrag von 700.000 € bleiben weitere 3.000.000 € steuerfrei, darüber gelten 1,7, 2,1 und 3,5 Prozent. Die gezahlte Vermögensteuer wird abgezogen. Die Steuer ist nicht an die Regionen abgetreten, regionale Regeln gelten für sie nicht. Wer weder in der EU noch im EWR ansässig ist, etwa in der Schweiz, muss für sie einen Vertreter in Spanien benennen.

Ihre Vermögen- und Solidaritätssteuer rechnet Schritt 2 im Rechner für laufende Kosten.

Erbschaft und Schenkung

an Ehepartner und Kinder

Drei Generationen einer Familie gehen durch einen Olivenhain zu einer restaurierten Finca (KI-generiert)

Erben und Beschenkte zahlen in Spanien Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die Immobilie, auch wenn sie nicht in Spanien wohnen. Sie dürfen dabei die Regeln der Balearen anwenden: bei einer Erbschaft, wenn das wertvollste spanische Vermögen des Verstorbenen dort liegt, bei der Schenkung einer Immobilie, wenn sie dort liegt.

  • Erbschaft

    Ehegatten, Abkömmlinge wie Kinder und Enkel sowie Vorfahren wie die Eltern bilden die Gruppen I und II. Sie erhalten auf den Balearen eine Ermäßigung von 100 Prozent der Steuer; die Erklärung bleibt trotzdem Pflicht. Seit dem 25. Juli 2025 gilt die Ermäßigung auch für Erben ohne Wohnsitz in Spanien. Zuvor war sie Erben vorbehalten, die in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig sind.

  • Schenkung

    Beschenkte der Gruppen I und II, also etwa Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder, können seit dem 25. Juli 2025 einen Abzug von 100 Prozent der Steuer geltend machen. Bis dahin blieb nach dem Abzug eine Steuer von höchstens 7 Prozent der Bemessungsgrundlage. Auch hier bleibt die Erklärung Pflicht.

  • Wert in der Urkunde

    Bei Immobilien setzen beide Ermäßigungen voraus, dass der in der notariellen Urkunde angegebene Wert den amtlichen Referenzwert um höchstens 20 Prozent übersteigt; ohne Referenzwert gilt der Marktwert. Erfüllt eine Schenkung diese Bedingung nicht, bleiben höchstens 7 Prozent der Bemessungsgrundlage als Steuer.

  • Geld für den Kauf

    Schenken Sie Geld, gilt der Abzug nur, wenn die Schenkung notariell beurkundet ist und die Urkunde die Herkunft des Geldes belegt.

  • Wohnsitz in Deutschland

    Deutschland besteuert den gesamten Erwerb, auch die Immobilie auf Mallorca, wenn der Verstorbene, der Schenker oder der Erwerber in Deutschland einen Wohnsitz hat. Eine in Spanien gezahlte Steuer wird auf Antrag angerechnet. Fällt in Spanien wegen der Ermäßigung keine Steuer an, gibt es nichts anzurechnen: Die deutsche Steuer bleibt bestehen.

Für Erben und Beschenkte mit Wohnsitz in Österreich oder der Schweiz gelten deren eigene Regeln. Sie sind hier nicht dargestellt; lassen Sie sie gesondert prüfen.

Einkommensteuer als Nicht-Resident

Eigennutzung und Vermietung

Auch ohne Mieteinnahmen zahlen Sie in Spanien jedes Jahr Einkommensteuer auf Ihre Immobilie, weil für die eigene Nutzung ein Ertrag unterstellt wird. Wie das funktioniert, steht oben unter Nicht-Residenten-Steuer. Für Immobilien mit hohem Wert sind diese Punkte wichtig:

  • Steuersatz

    19 Prozent für Ansässige in der EU und im EWR, 24 Prozent für alle anderen, also auch für Ansässige in der Schweiz.

  • Eigennutzung bis 2026

    Unterstellt werden 1,1 oder 2 Prozent des Katasterwerts, je nachdem, wann die Gemeinde ihre Katasterwerte zuletzt allgemein neu festgesetzt hat. Die günstigere Übergangsregel, nach der 1,1 Prozent schon bei einer Neufestsetzung ab 2012 gelten, stand im Haushaltsgesetz zunächst nur für 2023; für 2024 bis 2026 hängt sie am Real Decreto-ley 29/2026, nachdem das Abgeordnetenhaus vier frühere Eilverordnungen mit derselben Verlängerung nicht bestätigt hat.

  • Eigennutzung ab 2027

    Das Real Decreto-ley 29/2026 ersetzt die beiden Sätze durch eine Staffel auf die Summe der Katasterwerte: 1,1 Prozent bis 100.000 €, 1,5 Prozent bis 500.000 €, 2 Prozent bis 1.000.000 € und 3 Prozent auf den Teil darüber. Für den Teil eines Katasterwerts über 1.000.000 € werden damit 3 Prozent statt bisher höchstens 2 Prozent angesetzt.

  • Vorbehalt

    Ein Real Decreto-ley gilt sofort, muss aber binnen 30 Tagen vom spanischen Abgeordnetenhaus bestätigt werden. Für das Real Decreto-ley 29/2026 vom 6. Oktober 2026 war bis zum 15. Oktober 2026 keine Bestätigung im Amtsblatt veröffentlicht. Davon hängen die Verlängerung für 2026 und die Staffel ab 2027 ab.

  • Vermietung

    Mieteinnahmen versteuern Sie mit denselben Sätzen. Kosten abziehen dürfen nur Ansässige der EU und von EWR-Staaten mit Informationsaustausch. Ansässige der Schweiz versteuern die Einnahmen ohne Abzug.

Meldepflicht Modelo 720

erst mit Wohnsitz in Spanien

Das Modelo 720 ist eine Meldung über Vermögen im Ausland. Solange Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz behalten, betrifft es Sie nicht: Die Pflicht gilt nur für Personen, die in Spanien steuerlich ansässig sind. Wichtig wird sie, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt nach Mallorca verlegen.

  • Ansässigkeit

    Steuerlich ansässig in Spanien sind Sie, wenn Sie sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr dort aufhalten oder dort der Schwerpunkt Ihrer wirtschaftlichen Interessen liegt. Dann erfasst Spanien auch Ihr Einkommen und Vermögen in anderen Ländern. Ihre Tage in Spanien im Kalenderjahr zählt der Aufenthaltstage-Rechner.

  • Was zu melden ist

    Konten, Wertpapiere und Versicherungen sowie Immobilien im Ausland, sobald die Werte einer dieser Gruppen zusammen 50.000 € übersteigen. In den Folgejahren wird die Meldung unter anderem dann erneut fällig, wenn eine Gruppe um mehr als 20.000 € gestiegen ist.

  • Frist

    Vom 1. Januar bis zum 31. März des Folgejahres.

  • Sanktionen

    Die früheren Sonderstrafen von 5.000 € je fehlender Angabe hat der Gerichtshof der EU am 27. Januar 2022 beanstandet (Rechtssache C-788/19). Spanien hat diese Sonderregeln daraufhin mit der Ley 5/2022 aus dem Gesetz gestrichen.

Ende des Golden Visa

seit dem 3. April 2025

  • Bis April 2025

    Wer keine EU-Staatsangehörigkeit und kein gleichwertiges Freizügigkeitsrecht hatte, konnte mit dem Kauf von Immobilien für mindestens 500.000 € ein Visum für Investoren erhalten.

  • Seit 3. April 2025

    Das Investorenvisum ist abgeschafft, für Immobilien wie für alle anderen Anlageformen.

  • Übergang

    Vor dem 3. April 2025 gestellte Anträge werden nach altem Recht entschieden. Erteilte Visa und Genehmigungen gelten bis zu ihrem Ablauf; Verlängerungen richten sich nach dem Recht zur Zeit der ersten Erteilung.

  • Deutschland, Österreich, Schweiz

    Für Sie galt das Investorenvisum nie. Ihr Aufenthaltsrecht richtet sich nach den Regeln der Freizügigkeit in der EU, für Schweizer nach dem Abkommen der EU mit der Schweiz. Für Ihren Kauf ändert die Abschaffung nichts. Was Sie stattdessen brauchen, von der NIE bis zur Anmeldung, erklärt der Magazinbeitrag Ende des Golden Visa: was sich für deutsche Käufer ändert.

Kauf über eine Gesellschaft

was feststeht

Ob sich der Erwerb über eine Gesellschaft lohnt, hängt von Rechtsform, Sitz der Gesellschaft und Ihrem Wohnsitzland ab und lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Diese Regeln gelten unabhängig davon:

  • Beim Kauf

    Die Grunderwerbsteuer folgt derselben Staffel, gleich ob eine Person oder eine Gesellschaft kauft.

  • Verkauf der Anteile

    Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen ist grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit. Erlangt der Käufer aber die Mehrheit an einer Gesellschaft, deren Vermögen zu mindestens 50 Prozent aus nicht unternehmerisch genutzten Immobilien in Spanien besteht, wird vermutet, dass die Steuer umgangen werden soll. Der Erwerb wird dann wie ein Immobilienkauf besteuert, sofern das Gegenteil nicht nachgewiesen ist.

  • Vermögensteuer

    Anteile an einer nicht börsennotierten Gesellschaft, deren Vermögen direkt oder indirekt zu mindestens 50 Prozent aus Immobilien in Spanien besteht, gelten als Vermögen in Spanien. Sie unterliegen der spanischen Vermögensteuer auch dann, wenn die Gesellschaft im Ausland sitzt.

  • Sitz in einem Steuerparadies

    Gehört die Immobilie einer Gesellschaft mit Sitz in einem Land, das Spanien als Steuerparadies einstuft, fällt jährlich eine Sonderabgabe von 3 Prozent des Katasterwerts an, sofern keine der gesetzlichen Ausnahmen greift. Sie ist im Januar für das Vorjahr zu erklären.

Wie die Gesellschaft selbst besteuert wird und welche Folgen es hat, wenn Gesellschafter die Immobilie privat nutzen, ist hier nicht dargestellt. Diese Fragen gehören vor dem Kauf zu einem Steuerberater.

Aktuelle Rechtslage

Änderungen und Urteile

Das spanische Immobilienrecht ist in den vergangenen Jahren stark in Bewegung geraten. Diese Punkte sollten Sie kennen:

  • Neue Erklärungsfristen ab 2026

    Die Nicht-Residenten-Steuer auf die Selbstnutzung ist für das Jahr 2026 erst vom 1. April bis 31. Dezember 2027 zu erklären; Mieteinnahmen des Jahres 2026 vom 1. bis 20. April 2027.

  • Nationales Vermietungsregister weitgehend aufgehoben

    Zum 1. Juli 2025 sollte für kurzzeitige Vermietungen eine zusätzliche nationale Registernummer über das Grundbuch Pflicht werden. Das oberste spanische Gericht (Tribunal Supremo) hat die tragenden Vorschriften dieser Verordnung mit Urteilen vom 19. und 21. Mai sowie vom 1. Juni 2026 aufgehoben – darunter die Pflichten der Vermieter und das Registrierungsverfahren selbst. Unberührt bleibt die balearische Vermietungslizenz (ETV): Ohne sie ist eine touristische Vermietung auf Mallorca weiterhin unzulässig.

  • Versteckte Mängel

    Das Landgericht Palma hat im Mai 2026 Verkäufer eines Hauses in Calvià zur Rückzahlung von 6.169 Euro verurteilt, weil Termitenschäden erst nach dem Kauf entdeckt wurden und für die Käufer nicht erkennbar gewesen waren. Das Gericht wertete sie als versteckten Mangel; die Verkäufer hatten einen früheren Hinweis aus der Nachbarschaft nicht offengelegt. Das Urteil war zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht rechtskräftig. Es zeigt, warum eine bautechnische Prüfung vor dem Kauf zu den sinnvollsten Ausgaben überhaupt gehört.

  • Debatte über Kaufbeschränkungen

    Die Europäische Kommission hat im September 2026 einen Vorschlag für ein Gesetz über erschwinglichen Wohnraum vorgelegt, der Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt – ausdrücklich auch den Balearen – mehr Eingriffsmöglichkeiten geben soll. Die Balearen-Regierung schließt seither nicht mehr aus, Käufe durch Nicht-Residenten zu beschränken. Geltendes Recht ist das nicht: Der Kauf durch EU-Bürger ist unverändert frei möglich. Bis aus dem Vorschlag anwendbares Recht würde, vergingen nach Einschätzung der Beteiligten Jahre.

  • Bauen ohne Genehmigung

    Gerichte auf Mallorca ordnen regelmäßig den Abriss von Gebäuden und Pools an, die ohne gültige Genehmigung errichtet wurden – auch Jahre nach dem Kauf und auch gegenüber gutgläubigen Erwerbern. Die Prüfung von Baugenehmigung, Grundbuch und Katasterlage vor der Beurkundung ist deshalb kein Formalismus.

Einsparungen

nicht immer positiv

Betrachtet man die einzelnen Positionen, gibt es an einigen Punkten Einsparpotenziale. So könnten Sie auf einen eigenen Makler, einen Anwalt und die Gestoría verzichten, um die Nebenkosten zu senken. Einige Käufer, die diesen Weg gegangen sind, haben allerdings schlechte Erfahrungen mit dem Immobilienkauf auf Mallorca gemacht. So war der Preis viel zu hoch, das Grundstück belastet oder das Haus gar nicht mit Baugenehmigung errichtet. Indem Sie auf Makler, Anwälte und die Gestoría vertrauen, gehen Sie den größten Risiken sicher aus dem Weg.

Nebenkosten und Steuern auf Spanisch

Begrifflichkeiten

Suchen Sie in spanischen Immobilienanzeigen nach Ihrem Traumhaus auf Mallorca oder blättern Sie durch Verträge? Dann finden Sie meist keine deutsche Übersetzung. Um Sie an dieser Stelle zu unterstützen, haben wir die wichtigsten Begriffe in Bezug auf Steuern und Nebenkosten beim Hauskauf auf Mallorca für Sie zusammengefasst.

Begriff auf DeutschBegriff auf Spanisch
Amtlicher ReferenzwertValor de referencia
BewohnbarkeitsbescheinigungCédula de habitabilidad
EinkommensteuerImpuesto sobre la Renta (IRPF)
Erbschaft- und SchenkungsteuerImpuesto sobre Sucesiones y Donaciones (ISD)
GrundbuchauszugNota simple
GrundbucheintragInscripción en el Registro de la Propiedad
GrunderwerbsteuerImpuesto sobre Transmisiones Patrimoniales (ITP)
GrundsteuerImpuesto sobre Bienes Inmuebles (IBI)
ImmobilienwertValor de la propiedad (Immobilienwert) Valor de mercado (Marktwert) Valor tasado (Schätz-/Gutachterwert)
KaufpreisPrecio de Compra
KatasterwertValor Catastral
Kommunale WertzuwachssteuerPlusvalía municipal (IIVTNU)
MehrwertsteuerImpuesto sobre el Valor Añadido (IVA)
MieteinnahmenRendimientos del Capital Inmobiliario
Nicht-Residenten-SteuerImpuesto sobre la Renta de No Residentes (IRNR)
NotarNotario
Steuernummer für AusländerNúmero de Identidad de Extranjero (NIE)
StempelsteuerActos Jurídicos Documentados (AJD)
VermögensteuerImpuesto sobre el Patrimonio

Ausführlich erklärt, mit Bedeutung im Kaufablauf und Rechtsgrundlage, finden Sie diese und weitere Begriffe im Glossar der spanischen Begriffe beim Immobilienkauf, etwa ITP, AJD, IBI und Plusvalía municipal.

Quellen und Stand

Woher die Zahlen stammen

Alle Steuersätze, Staffeln und Fristen auf dieser Seite stammen aus den amtlichen Quellen. Prüfen Sie den Stand vor einer Kaufentscheidung erneut – gerade die balearischen Sätze werden über die jährlichen Haushaltsgesetze angepasst.

  • Grunderwerb- und Stempelsteuer, Vermögen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den Balearen

    Decreto Legislativo 1/2014 in der konsolidierten Fassung (Boletín Oficial del Estado)

  • Bemessungsgrundlage und Referenzwert

    Real Decreto Legislativo 1/1993 über die Grunderwerb- und Stempelsteuer

  • Nicht-Residenten-Steuer, Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinn

    Real Decreto Legislativo 5/2004, Art. 24 und 25, mit Art. 85 und Zusatzbestimmung 55 Ley 35/2006; Fristen des Modelo 210: Orden EHA/3316/2010, Art. 5, in der Fassung der Orden HAC/623/2026

  • Notar- und Grundbuchgebühren

    Real Decreto 1426/1989 und Real Decreto 1427/1989, Anlage I Nr. 2

  • Grundsteuer und kommunale Wertzuwachssteuer

    Real Decreto Legislativo 2/2004 über die kommunalen Finanzen

  • Kosten des Hypothekendarlehens

    Ley 5/2019 über Immobiliardarlehensverträge, Art. 14; Stempelsteuer der Hypothekenurkunde: Art. 29 Real Decreto Legislativo 1/1993

Für den Abschnitt Kaufpreise ab einer Million Euro zusätzlich, jeweils in der konsolidierten Fassung, abgerufen am 15. Oktober 2026:

Sorgfältig recherchiert, ohne Gewähr

Wir haben die Angaben auf dieser Seite so gründlich recherchiert, wie es uns möglich ist. Gesetze, Zahlen und Verwaltungspraxis ändern sich aber, und jeder Fall hat seine Besonderheiten. Alle Angaben sind deshalb ohne Gewähr. Das letzte Wort zu Ihrem Fall haben immer Fachleute: etwa ein Anwalt, Steuerberater oder Notar in Spanien.

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