Rechner · Aufenthalt und Ansässigkeit
Aufenthaltstage auf Mallorca: ab wann Sie sich anmelden müssen und in Spanien steuerpflichtig werden
Tragen Sie Ihre Aufenthalte ein. Der Rechner zählt Ihre Tage in Spanien im Kalenderjahr so, wie die spanische Steuerverwaltung sie zählt, zeigt den Abstand zur Grenze, ab der Sie mit Ihrem gesamten Einkommen in Spanien steuerpflichtig werden, und nennt die Frist für die Eintragung ins Register. Ohne E-Mail-Adresse, ohne Anmeldung, nichts wird gespeichert.
Sorgfältig recherchiert, ohne Gewähr. Das letzte Wort zu Ihrem Fall haben immer Fachleute.
- Steuerlich ansässig
- ab dem 184. Tag
- in Spanien im Kalenderjahr, also bei mehr als 183 Tagen; Ankunfts- und Abreisetag zählen ganz
- Eintragung ins Register
- 3 Monate
- nach der Einreise, für Bürger der EU, des EWR und der Schweiz, die länger bleiben
- Andere Staatsangehörigkeiten
- 90 in 180
- Tage im Schengen-Raum für Kurzaufenthalte; dafür verweist der Rechner auf die Seite der EU
Ihre Tage in Spanien
Unverbindliche Orientierung
Kalenderjahr 2026. 0 Aufenthalte liegen ganz außerhalb dieses Jahres und zählen hier nicht. Für die Eintragung ins Register zählt jeder Aufenthalt.
- Tage in Spanien im Kalenderjahr
- –
- Ankunfts- und Abreisetag ganz gezählt, Tage aus zwei eingetragenen Aufenthalten nur einmal. Ansässig macht ein Aufenthalt von mehr als 183 Tagen.
Sie bleiben unter der Grenze. Bis 183 Tage fehlen noch 0 Tage; erst der 184. Tag in Spanien machte Sie nach diesem Merkmal steuerlich ansässig, und zwar für das ganze Jahr.Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Ley 35/2006
Sie sind genau 183 Tage in Spanien und damit noch nicht über der Grenze. Schon ein weiterer Tag machte Sie nach diesem Merkmal für das ganze Jahr steuerlich ansässig.Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Ley 35/2006
Sie liegen 0 Tage über der Grenze. Der 184. Tag ist der . Nach spanischem Recht sind Sie damit für das ganze Jahr 2026 in Spanien steuerlich ansässig und dort mit Ihrem gesamten Einkommen steuerpflichtig, auch mit dem aus anderen Ländern. Hält Sie auch Ihr Wohnsitzland für ansässig, entscheidet das Doppelbesteuerungsabkommen, welcher Staat Vorrang hat.Art. 2 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Ley 35/2006; für Deutschland Art. 4 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens vom 3. Februar 2011
- Tage in Spanien
- –
- ansässig ab dem 184. Tag
- Bis zur GrenzeÜber der Grenze
- –
- gemessen an 183 Tagen
- Lücken dazwischen
- –
- keine Lücke
- Mit allen Lücken
- –
- falls das Finanzamt sie mitzählt
Ihre Aufenthalte im Jahr 2026
In diesem Jahr ist kein Aufenthalt eingetragen.
- Tage in Spanien
- –
- Jeder Tag, an dem Sie in Spanien sind, zählt ganz, ohne Mindestzahl an Stunden.
- Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Ley 35/2006; Agencia Tributaria, Manual práctico Renta 2025, nach den Entscheidungen des Zentralen Steuergerichts (TEAC) vom 28. März und 25. April 2023
Zwischen Ihren Aufenthalten liegen 0 Tage ohne Eintrag. Ob sie zählen, hängt von Ihren Belegen ab: Liegen nur wenige Tage zwischen zwei Aufenthalten, darf das Finanzamt sie als Tage in Spanien werten, solange Sie nicht nachweisen, dass Sie im Ausland waren. Längere Zeiten zählen als gelegentliche Abwesenheit mit, es sei denn, Sie belegen mit einer Bescheinigung Ihres Finanzamts, dass Sie in einem anderen Land steuerlich ansässig sind. Mit allen Lücken wären es 0 Tage, also mehr als 183.Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 Ley 35/2006; Agencia Tributaria, Manual práctico Renta 2025 (días presuntos, ausencias esporádicas)
Die zweite Voraussetzung prüft kein Tagezähler.
Auch mit weniger Tagen sind Sie in Spanien steuerlich ansässig, wenn dort der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit oder Ihrer wirtschaftlichen Interessen liegt, direkt oder indirekt. Und das Gesetz vermutet es, wenn Ihr Ehepartner, von dem Sie nicht rechtlich getrennt sind, und Ihre minderjährigen Kinder, die von Ihnen abhängen, gewöhnlich in Spanien leben. Diese Vermutung können Sie widerlegen.
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Ley 35/2006Eintragung ins RegisterAufenthalt im Schengen-Raum
Keiner Ihrer Aufenthalte dauert länger als drei Monate; dafür genügt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis. Ihr längster Aufenthalt, –, dauert –; die drei Monate ab seiner Einreise enden am –.
Diese Aufenthalte dauern länger als drei Monate. Für sie beantragen Sie die Eintragung im zentralen Ausländerregister, persönlich beim Ausländeramt der Provinz oder bei der Polizei, binnen drei Monaten ab der Einreise:
Die Bescheinigung wird sofort ausgestellt; sie nennt unter anderem Ihre Anschrift und Ihre NIE. Arbeiten Sie nicht in Spanien, weisen Sie ausreichende Mittel und eine Krankenversicherung nach, die alle Risiken in Spanien abdeckt. Was Sie dafür brauchen, erklärt der Magazinbeitrag Ende des Golden Visa: was sich für deutsche Käufer ändert.Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 Real Decreto 240/2007; Frist nach Art. 30 Abs. 4 und 5 Ley 39/2015Zusatzbestimmung 3 Abs. 1 Real Decreto 240/2007 in Verbindung mit Anhang I Art. 1 und 24 des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz; Art. 6 und Art. 7 Abs. 5 Real Decreto 240/2007; Frist nach Art. 30 Abs. 4 und 5 Ley 39/2015
Die Eintragung macht Sie nicht steuerlich ansässig, und ohne Eintragung können Sie es trotzdem sein. Darüber entscheiden allein Ihre Tage in Spanien und der Mittelpunkt Ihrer Interessen.Agencia Tributaria, Persona física residente en España
Für Ihre Staatsangehörigkeit gilt im Schengen-Raum die Regel für Kurzaufenthalte: höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. Gezählt werden die Tage in allen Schengen-Staaten zusammen, in einem Zeitraum, der mit jedem Tag weiterrückt, nicht im Kalenderjahr. Dieser Rechner prüft das nicht.
Die Regel erklärt die EU auf ihrem Portal Your Europe unter Reisedokumente für Nicht-EU-Bürger. Nachrechnen können Sie Ihre Aufenthalte mit dem Rechner der Europäischen Kommission (auf Englisch).
Wer länger bleiben will, braucht ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis nach dem spanischen Ausländerrecht. Ein Immobilienkauf verschafft seit dem 3. April 2025 kein Aufenthaltsrecht mehr; mehr dazu im Beitrag Ende des Golden Visa. Für die Steuer gilt für Sie dieselbe Grenze von 183 Tagen wie oben.
Unverbindliche Orientierung, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihre Belege über Ihre Aufenthalte, die Entscheidung der Behörden und gegebenenfalls das Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem Wohnsitzland. Regeln und Fristen geprüft am 15. Oktober 2026.
Sorgfältig recherchiert, ohne Gewähr
Wir haben Rechenweg, Sätze und Regeln so gründlich recherchiert, wie es uns möglich ist, und in den amtlichen Quellen nachgelesen. Gesetze, Zahlen und Verwaltungspraxis ändern sich aber, und jeder Fall hat seine Besonderheiten. Alle Angaben sind deshalb ohne Gewähr. Das letzte Wort zu Ihrem Fall haben immer Fachleute: ein Steuerberater, der das spanische Steuerrecht und das Ihres Wohnsitzlandes kennt; über die Eintragung ins Register entscheidet die zuständige Behörde.
Bleiben Sie Nicht-Resident, zahlen Sie als Eigentümer jedes Jahr Steuer auf die eigene Nutzung Ihres Hauses. Was das kostet, zeigt der Rechner für laufende Kosten und Steuern.
Das Ergebnis erscheint, sobald mindestens ein Aufenthalt mit Ankunft und Abreise eingetragen ist und alle Angaben stimmen. Die Meldungen an den Feldern sagen, was fehlt oder nicht passt.
Wie Spanien Ihre Tage zählt
Steuerlich zählt das Kalenderjahr und jeder Tag, an dem Sie in Spanien sind. Für die Anmeldung zählt dagegen jeder einzelne Aufenthalt ab dem Tag der Einreise. Beides folgt eigenen Regeln.
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An- und Abreisetag Presencia certificada
Jeder Tag, an dem Sie nachweislich in Spanien sind, zählt ganz, ohne Mindestzahl an Stunden. Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise sind deshalb volle Tage in Spanien. Das Gesetz sagt dazu nichts; so legt das Zentrale Steuergericht (TEAC) die Regel aus, und so übernimmt es die Agencia Tributaria in ihr Handbuch zur Einkommensteuer, unter Verweis auf den Kommentar zum OECD-Musterabkommen.
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Ley 35/2006; Agencia Tributaria, Manual práctico Renta 2025; TEAC, Entscheidungen vom 28. März 2023 (00-04045-2020) und 25. April 2023 (00-04812-2020)
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Mehr als 183 Tage Residencia habitual
Steuerlich ansässig sind Sie, wenn Sie sich im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien aufhalten, also ab dem 184. Tag. Es zählt ganz Spanien, nicht nur Mallorca. Ansässig sind Sie dann für das ganze Jahr, nicht erst ab diesem Tag, und Spanien erfasst auch Ihr Einkommen aus anderen Ländern.
Steuerseite: Ansässigkeit und Modelo 720
Art. 2 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Ley 35/2006; Agencia Tributaria, Persona física residente en España
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Tage zwischen zwei Aufenthalten Días presuntos
Liegen zwischen zwei belegten Tagen in Spanien nur wenige Tage, darf das Finanzamt auch diese als Tage in Spanien zählen, solange Sie nicht belegen, dass Sie in dieser Zeit im Ausland waren. Bewahren Sie deshalb Bordkarten, Tickets und Rechnungen aus dem Ausland auf.
Agencia Tributaria, Manual práctico Renta 2025, nach den Entscheidungen des TEAC
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Gelegentliche Abwesenheiten Ausencias esporádicas
Zeiten, in denen Sie nur vorübergehend weg sind, zählen zu Ihren Tagen in Spanien hinzu. Das gilt nicht, wenn Sie mit einer Bescheinigung der Steuerbehörde Ihres Landes belegen, dass Sie dort steuerlich ansässig sind; eine solche Bescheinigung gilt ein Jahr. Die Absicht zurückzukehren macht eine Abwesenheit nicht schon zur gelegentlichen; das hat der Oberste Gerichtshof mehrfach entschieden.
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 Ley 35/2006; Tribunal Supremo, Urteile vom 28. November 2017 und Januar 2018, nach dem Manual práctico Renta 2025
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Mittelpunkt Ihrer Interessen Núcleo de intereses económicos
Auch mit weniger Tagen sind Sie ansässig, wenn in Spanien der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit oder Ihrer wirtschaftlichen Interessen liegt. Das Gesetz vermutet es außerdem, wenn Ihr Ehepartner, von dem Sie nicht rechtlich getrennt sind, und Ihre minderjährigen Kinder, die von Ihnen abhängen, gewöhnlich in Spanien leben. Diese Vermutung können Sie widerlegen.
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Ley 35/2006
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Ansässig in zwei Ländern Doble residencia
Behandelt Sie auch Ihr Wohnsitzland als ansässig, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen, welcher Staat Vorrang hat: zuerst der Staat, in dem Sie eine ständige Wohnung haben, bei Wohnungen in beiden der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen, dann der gewöhnliche Aufenthalt, zuletzt die Staatsangehörigkeit. Ihre Ansässigkeit belegen Sie mit einer Bescheinigung Ihres Finanzamts.
Art. 4 Abs. 2 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien vom 3. Februar 2011; Agencia Tributaria, Persona física residente en España
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Eintragung ins Register Certificado de registro
Bürger der EU, des EWR und der Schweiz brauchen für Aufenthalte bis zu drei Monaten nur Reisepass oder Personalausweis. Wer länger bleibt, beantragt persönlich die Eintragung im zentralen Ausländerregister, beim Ausländeramt der Provinz oder bei der Polizei, binnen drei Monaten ab der Einreise. Für Schweizer gilt dieselbe Regel über das Freizügigkeitsabkommen.
Magazin: Ende des Golden Visa Glossar: NIE
Art. 6, Art. 7 Abs. 5 und Zusatzbestimmung 3 Real Decreto 240/2007; Anhang I Art. 24 Freizügigkeitsabkommen EU–Schweiz
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90 Tage in 180 Tagen Estancia de corta duración
Wer keine Staatsangehörigkeit der EU, des EWR oder der Schweiz hat, darf sich für Kurzaufenthalte höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten. Die Regel und einen Rechner dafür stellt die EU selbst bereit.
Your Europe: Reisedokumente für Nicht-EU-Bürger Rechner der Europäischen Kommission (Englisch)
Europäische Union, Your Europe und Generaldirektion Migration und Inneres
Was der Rechner voraussetzt
- Ihre Einträge sind die Tage in Spanien. Der Rechner zählt jeden Tag von der Ankunft bis zur Abreise. Überschneiden sich zwei Aufenthalte oder liegt zwischen ihnen kein ganzer Tag, zählt er sie als einen Aufenthalt und jeden Tag nur einmal. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Ley 35/2006; Agencia Tributaria, Manual práctico Renta 2025
- Lücken zeigt er, bewertet sie aber nicht. Ob eine Lücke als vermutete Tage oder als gelegentliche Abwesenheit zählt, hängt von Ihren Belegen und Ihrer Ansässigkeitsbescheinigung ab. Der Rechner nennt deshalb beide Zahlen: Ihre Tage und die Tage mit allen Lücken.
- Kein Urteil über den Mittelpunkt Ihrer Interessen. Wo Sie arbeiten, Ihr Vermögen verwalten oder Ihre Familie lebt, kann Sie unabhängig von den Tagen in Spanien ansässig machen. Das prüft der Rechner nicht. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Ley 35/2006
- Die Eintragung zählt je Aufenthalt. Die drei Monate laufen ab der Einreise; der Rechner prüft deshalb jeden Aufenthalt für sich, über den Jahreswechsel hinweg und unabhängig vom gewählten Jahr. Ob eine kurze Ausreise die Frist neu beginnen lässt, regelt die Vorschrift nicht. Wohnen Sie in Spanien und verreisen nur zwischendurch, fragen Sie beim Ausländeramt nach, statt auf mehrere kurze Aufenthalte zu setzen. Ob Sie schon eingetragen sind, weiß der Rechner nicht. Art. 7 Abs. 5 Real Decreto 240/2007
- Fristen ohne Feiertage. Eine Frist von 3 Monaten endet am Tag mit derselben Zahl, fehlt er, am Monatsletzten. Fällt das Ende auf ein Wochenende, gilt der Montag. Feiertage kennt der Rechner nicht; sie können eine Frist nur verlängern. Art. 30 Abs. 4 und 5 Ley 39/2015
- Das Einwohnerverzeichnis ist etwas anderes. Wer in Spanien wohnt, trägt sich außerdem im Padrón der Gemeinde ein, in der er gewöhnlich lebt; wer in mehreren Gemeinden lebt, dort, wo er die meiste Zeit des Jahres verbringt. Eine Grenze in Tagen nennt das Gesetz dafür nicht. Art. 15 Ley 7/1985
- Nur Spanien. Ob Ihr Wohnsitzland Sie weiter als ansässig behandelt, richtet sich nach seinem eigenen Recht und nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Klären Sie das mit Ihrem Steuerberater, bevor Sie Ihren Aufenthalt in Spanien verlängern.
Quellen und Stand
- Steuerliche Ansässigkeit Ley 35/2006, Art. 2 und 9, konsolidierte Fassung
- Eintragung ins Register Real Decreto 240/2007, Art. 6 und 7, Zusatzbestimmung 3
- Schweizer Staatsangehörige Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vom 21. Juni 1999, Anhang I Art. 1 und 24
- Ansässig in zwei Ländern Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien vom 3. Februar 2011, Art. 4
- Berechnung der Fristen Ley 39/2015, Art. 30
- Einwohnerverzeichnis der Gemeinde Ley 7/1985, Art. 15
- Wie Tage zählen Agencia Tributaria, Manual práctico Renta 2025: Residencia habitual en territorio español, mit den Entscheidungen des TEAC und des Tribunal Supremo
- Ganzes Jahr, Bescheinigung, doppelte Ansässigkeit Agencia Tributaria, Persona física residente en España
- Schengen-Regel Europäische Union, Your Europe: Reisedokumente für Nicht-EU-Bürger; Europäische Kommission, Short-stay calculator
- Mehr auf dieser Website Steuerseite: Ansässigkeit und Modelo 720; Magazin: Ende des Golden Visa
Alle Vorschriften in der geltenden Fassung nachgelesen am 15. Oktober 2026. Prüfen Sie den Stand vor einer Entscheidung über Ihren Wohnsitz erneut oder lassen Sie Ihren Fall von einem Steuerberater mit Erfahrung im spanischen und im Recht Ihres Landes prüfen.