Rechner · Aufenthalt und Ansässigkeit

Aufenthaltstage auf Mallorca: ab wann Sie sich anmelden müssen und in Spanien steuerpflichtig werden

Tragen Sie Ihre Aufenthalte ein. Der Rechner zählt Ihre Tage in Spanien im Kalenderjahr so, wie die spanische Steuerverwaltung sie zählt, zeigt den Abstand zur Grenze, ab der Sie mit Ihrem gesamten Einkommen in Spanien steuerpflichtig werden, und nennt die Frist für die Eintragung ins Register. Ohne E-Mail-Adresse, ohne Anmeldung, nichts wird gespeichert.

Sorgfältig recherchiert, ohne Gewähr. Das letzte Wort zu Ihrem Fall haben immer Fachleute.

Steuerlich ansässig
ab dem 184. Tag
in Spanien im Kalenderjahr, also bei mehr als 183 Tagen; Ankunfts- und Abreisetag zählen ganz
Eintragung ins Register
3 Monate
nach der Einreise, für Bürger der EU, des EWR und der Schweiz, die länger bleiben
Andere Staatsangehörigkeiten
90 in 180
Tage im Schengen-Raum für Kurzaufenthalte; dafür verweist der Rechner auf die Seite der EU

Ihre Angaben

Ihre Aufenthalte in ganz Spanien, auch geplante

Eine Zeile je Aufenthalt, mit dem Tag der Ankunft und dem Tag der Abreise. Beide Tage zählen als ganzer Tag in Spanien. Aufenthalte auf dem Festland oder anderen Inseln gehören dazu.

  1. Aufenthalt 1
  2. Aufenthalt 2

Für jeden weiteren Aufenthalt rechnen Sie einmal; danach steht eine neue leere Zeile bereit. Zeilen ohne Daten zählen nicht.

Jahr und Staatsangehörigkeit Steuer und Register

Spanien zählt die Tage vom 1. Januar bis 31. Dezember. Aufenthalte über den Jahreswechsel teilt der Rechner am 31. Dezember.

Ihre Staatsangehörigkeit

Die Schaltfläche rechnet und zeigt, welche Angaben fehlen oder nicht passen.

Das Ergebnis erscheint, sobald mindestens ein Aufenthalt mit Ankunft und Abreise eingetragen ist und alle Angaben stimmen. Die Meldungen an den Feldern sagen, was fehlt oder nicht passt.

Wie Spanien Ihre Tage zählt

Steuerlich zählt das Kalenderjahr und jeder Tag, an dem Sie in Spanien sind. Für die Anmeldung zählt dagegen jeder einzelne Aufenthalt ab dem Tag der Einreise. Beides folgt eigenen Regeln.

  1. An- und Abreisetag Presencia certificada

    Jeder Tag, an dem Sie nachweislich in Spanien sind, zählt ganz, ohne Mindestzahl an Stunden. Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise sind deshalb volle Tage in Spanien. Das Gesetz sagt dazu nichts; so legt das Zentrale Steuergericht (TEAC) die Regel aus, und so übernimmt es die Agencia Tributaria in ihr Handbuch zur Einkommensteuer, unter Verweis auf den Kommentar zum OECD-Musterabkommen.

    Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Ley 35/2006; Agencia Tributaria, Manual práctico Renta 2025; TEAC, Entscheidungen vom 28. März 2023 (00-04045-2020) und 25. April 2023 (00-04812-2020)

  2. Mehr als 183 Tage Residencia habitual

    Steuerlich ansässig sind Sie, wenn Sie sich im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien aufhalten, also ab dem 184. Tag. Es zählt ganz Spanien, nicht nur Mallorca. Ansässig sind Sie dann für das ganze Jahr, nicht erst ab diesem Tag, und Spanien erfasst auch Ihr Einkommen aus anderen Ländern.

    Art. 2 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Ley 35/2006; Agencia Tributaria, Persona física residente en España

  3. Tage zwischen zwei Aufenthalten Días presuntos

    Liegen zwischen zwei belegten Tagen in Spanien nur wenige Tage, darf das Finanzamt auch diese als Tage in Spanien zählen, solange Sie nicht belegen, dass Sie in dieser Zeit im Ausland waren. Bewahren Sie deshalb Bordkarten, Tickets und Rechnungen aus dem Ausland auf.

    Agencia Tributaria, Manual práctico Renta 2025, nach den Entscheidungen des TEAC

  4. Gelegentliche Abwesenheiten Ausencias esporádicas

    Zeiten, in denen Sie nur vorübergehend weg sind, zählen zu Ihren Tagen in Spanien hinzu. Das gilt nicht, wenn Sie mit einer Bescheinigung der Steuerbehörde Ihres Landes belegen, dass Sie dort steuerlich ansässig sind; eine solche Bescheinigung gilt ein Jahr. Die Absicht zurückzukehren macht eine Abwesenheit nicht schon zur gelegentlichen; das hat der Oberste Gerichtshof mehrfach entschieden.

    Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 Ley 35/2006; Tribunal Supremo, Urteile vom 28. November 2017 und Januar 2018, nach dem Manual práctico Renta 2025

  5. Mittelpunkt Ihrer Interessen Núcleo de intereses económicos

    Auch mit weniger Tagen sind Sie ansässig, wenn in Spanien der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit oder Ihrer wirtschaftlichen Interessen liegt. Das Gesetz vermutet es außerdem, wenn Ihr Ehepartner, von dem Sie nicht rechtlich getrennt sind, und Ihre minderjährigen Kinder, die von Ihnen abhängen, gewöhnlich in Spanien leben. Diese Vermutung können Sie widerlegen.

    Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Ley 35/2006

  6. Ansässig in zwei Ländern Doble residencia

    Behandelt Sie auch Ihr Wohnsitzland als ansässig, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen, welcher Staat Vorrang hat: zuerst der Staat, in dem Sie eine ständige Wohnung haben, bei Wohnungen in beiden der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen, dann der gewöhnliche Aufenthalt, zuletzt die Staatsangehörigkeit. Ihre Ansässigkeit belegen Sie mit einer Bescheinigung Ihres Finanzamts.

    Art. 4 Abs. 2 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien vom 3. Februar 2011; Agencia Tributaria, Persona física residente en España

  7. Eintragung ins Register Certificado de registro

    Bürger der EU, des EWR und der Schweiz brauchen für Aufenthalte bis zu drei Monaten nur Reisepass oder Personalausweis. Wer länger bleibt, beantragt persönlich die Eintragung im zentralen Ausländerregister, beim Ausländeramt der Provinz oder bei der Polizei, binnen drei Monaten ab der Einreise. Für Schweizer gilt dieselbe Regel über das Freizügigkeitsabkommen.

    Art. 6, Art. 7 Abs. 5 und Zusatzbestimmung 3 Real Decreto 240/2007; Anhang I Art. 24 Freizügigkeitsabkommen EU–Schweiz

  8. 90 Tage in 180 Tagen Estancia de corta duración

    Wer keine Staatsangehörigkeit der EU, des EWR oder der Schweiz hat, darf sich für Kurzaufenthalte höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten. Die Regel und einen Rechner dafür stellt die EU selbst bereit.

    Europäische Union, Your Europe und Generaldirektion Migration und Inneres

Was der Rechner voraussetzt

  • Ihre Einträge sind die Tage in Spanien. Der Rechner zählt jeden Tag von der Ankunft bis zur Abreise. Überschneiden sich zwei Aufenthalte oder liegt zwischen ihnen kein ganzer Tag, zählt er sie als einen Aufenthalt und jeden Tag nur einmal. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Ley 35/2006; Agencia Tributaria, Manual práctico Renta 2025
  • Lücken zeigt er, bewertet sie aber nicht. Ob eine Lücke als vermutete Tage oder als gelegentliche Abwesenheit zählt, hängt von Ihren Belegen und Ihrer Ansässigkeitsbescheinigung ab. Der Rechner nennt deshalb beide Zahlen: Ihre Tage und die Tage mit allen Lücken.
  • Kein Urteil über den Mittelpunkt Ihrer Interessen. Wo Sie arbeiten, Ihr Vermögen verwalten oder Ihre Familie lebt, kann Sie unabhängig von den Tagen in Spanien ansässig machen. Das prüft der Rechner nicht. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Ley 35/2006
  • Die Eintragung zählt je Aufenthalt. Die drei Monate laufen ab der Einreise; der Rechner prüft deshalb jeden Aufenthalt für sich, über den Jahreswechsel hinweg und unabhängig vom gewählten Jahr. Ob eine kurze Ausreise die Frist neu beginnen lässt, regelt die Vorschrift nicht. Wohnen Sie in Spanien und verreisen nur zwischendurch, fragen Sie beim Ausländeramt nach, statt auf mehrere kurze Aufenthalte zu setzen. Ob Sie schon eingetragen sind, weiß der Rechner nicht. Art. 7 Abs. 5 Real Decreto 240/2007
  • Fristen ohne Feiertage. Eine Frist von 3 Monaten endet am Tag mit derselben Zahl, fehlt er, am Monatsletzten. Fällt das Ende auf ein Wochenende, gilt der Montag. Feiertage kennt der Rechner nicht; sie können eine Frist nur verlängern. Art. 30 Abs. 4 und 5 Ley 39/2015
  • Das Einwohnerverzeichnis ist etwas anderes. Wer in Spanien wohnt, trägt sich außerdem im Padrón der Gemeinde ein, in der er gewöhnlich lebt; wer in mehreren Gemeinden lebt, dort, wo er die meiste Zeit des Jahres verbringt. Eine Grenze in Tagen nennt das Gesetz dafür nicht. Art. 15 Ley 7/1985
  • Nur Spanien. Ob Ihr Wohnsitzland Sie weiter als ansässig behandelt, richtet sich nach seinem eigenen Recht und nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Klären Sie das mit Ihrem Steuerberater, bevor Sie Ihren Aufenthalt in Spanien verlängern.

Quellen und Stand

Alle Vorschriften in der geltenden Fassung nachgelesen am 15. Oktober 2026. Prüfen Sie den Stand vor einer Entscheidung über Ihren Wohnsitz erneut oder lassen Sie Ihren Fall von einem Steuerberater mit Erfahrung im spanischen und im Recht Ihres Landes prüfen.

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