Rechner · Eigentümer ohne Wohnsitz in Spanien
Haus auf Mallorca später verkaufen: was nach Steuern bleibt
Was Ihnen vom Verkaufspreis bleibt, wenn Sie in Deutschland, Österreich oder der Schweiz wohnen: Gewinn, spanische Steuer, der Einbehalt des Käufers und ob Sie Geld zurückbekommen oder nachzahlen. Der Rechner rechnet nur die spanische Seite. Ohne E-Mail-Adresse, ohne Anmeldung, nichts wird gespeichert.
Sorgfältig recherchiert, ohne Gewähr. Das letzte Wort zu Ihrem Fall haben immer Fachleute.
- Steuer auf den Gewinn
- 19 %
- für Nicht-Residenten, mit Wohnsitz in der EU oder außerhalb
- Einbehalt des Käufers
- 3 %
- des Preises, verrechnet mit Ihrer Steuer
- Ihre Erklärung
- 4 Monate
- nach dem Notartermin: 1 Monat für den Käufer, dann 3 Monate für Sie, auch bei einer Erstattung
Was nach Steuern bleibt
Unverbindliche Orientierung
Für Ihren Anteil von –, Verkauf am – (heute, weil kein Verkaufsdatum eingetragen ist).
- Erlös nach Steuern
- –
- Ihr Anteil am Verkaufspreis von –, abzüglich Verkaufskosten, Plusvalía und spanischer Steuer auf den Gewinn.
- GewinnVerlust
- –
- Erlös nach Kosten minus Anschaffungswert
- Spanische Steuer
- –
- 19 % auf –
- Einbehalt des Käufers
- –
- 3 % Ihres Anteils am Preis
- Erstattung an SieNachzahlung durch SieErstattung oder Nachzahlung
- –
- Steuer minus Einbehalt, mit Ihrer Erklärung
- Plusvalía
- –
- an die Gemeinde, Ihr Anteilnicht eingetragen
Gewinn und Steuer
- Ihr Anteil am Verkaufspreis
- –
- Verkaufskosten
- –
- Plusvalía
- –
- Als Steuer auf den Verkauf, die Sie tragen, mindert sie den Erlös.
- Veräußerungswert nach Kosten
- –
- Maßgeblich ist der tatsächliche Preis, mindestens aber der Marktwert.
- Art. 35 Abs. 2 Ley 35/2006
- Ihr Anteil am Kaufpreis
- –
- Kaufnebenkosten
- –
- Aus dem Kaufnebenkosten-Rechner, mit den heute geltenden Sätzen.Ihr Betrag. Zinsen einer Finanzierung zählen nicht dazu.
- Verbesserungen
- –
- Abschreibung aus der Vermietung
- –
- 3 % je Jahr für – auf –, den höheren Wert aus dem Gebäudeanteil von Kaufpreis und Nebenkosten (–) und dem Katasterwert des Gebäudes (–), für die ganze Immobilie; davon Ihr Anteil.
- Mehr als den Wert selbst kann niemand abschreiben; der Rechner begrenzt die Abschreibung darauf.
- Art. 35 Abs. 1 Ley 35/2006; Art. 14 Abs. 2 Buchst. a und Art. 40 Abs. 1 Real Decreto 439/2007
- Anschaffungswert
- –
- Art. 35 Abs. 1 Ley 35/2006
- GewinnVerlust
- –
- Ohne Gewinn fällt keine Steuer an, und der Einbehalt kommt ganz zurück. Einen Verlust können Sie in Spanien mit nichts verrechnen: Jeder Gewinn wird für sich besteuert.
- Art. 34 Ley 35/2006; Art. 15 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 4 Real Decreto Legislativo 5/2004
- Zur Hälfte steuerfrei
- –
- Für städtische Immobilien, gekauft vom 12. Mai 2012 bis 31. Dezember 2012, ist die Hälfte des Gewinns steuerfrei.
- Zusatzbestimmung 4 Real Decreto Legislativo 5/2004
- Abschlag für den Kauf vor 1995
- –
- Bis zum 19. Januar 2006 entstanden nach Tagen – des Gewinns (– von – Tagen). Davon zählt der Teil, der auf den verbleibenden Rahmen von – entfällt: –. Besitz bis zum 31. Dezember 1996, aufgerundet: –. Abschlag –, 11,11 % für jedes Jahr über 2. Mehr als 10 Jahre: Dieser Teil ist ganz steuerfrei.
- Übergangsbestimmung Real Decreto Legislativo 5/2004; Übergangsbestimmung 9 Ley 35/2006
- Abschlag für den Kauf vor 1995
- nicht gerechnet
- Mit Verbesserungen verlangt das Gesetz eine eigene Rechnung für jede Verbesserung mit ihrem Datum. Der Rechner zeigt die Steuer deshalb ohne Abschlag; sie kann niedriger ausfallen.
- Übergangsbestimmung 9 Abs. 1 Regel 1 Buchst. a und Regel 3 Ley 35/2006
- Steuer: 19 % auf –
- –
- Derselbe Satz gilt bei Wohnsitz in der EU oder im EWR und in jedem anderen Land. Anders als bei Miete und Eigennutzung gibt es für Verkaufsgewinne keinen Satz von 24 %.
- Art. 25 Abs. 1 Buchst. f Nr. 3 Real Decreto Legislativo 5/2004
Einbehalt und Abrechnung mit dem Finanzamt
- Einbehalt durch den Käufer
- –
- 3 % Ihres Anteils am Preis. Der Käufer zahlt den Betrag mit Formular 211 an das spanische Finanzamt, bis binnen eines Monats nach dem Notartermin, und gibt Ihnen ein Exemplar. Damit rechnen Sie den Einbehalt auf Ihre Steuer an.
- Art. 25 Abs. 2 Real Decreto Legislativo 5/2004; Art. 14 Abs. 3 Real Decreto 1776/2004; Art. 8 Orden EHA/3316/2010
- Ihre spanische Steuer
- –
- Erstattung an SieNachzahlung durch SieErstattung oder Nachzahlung
- –
- Sie erklären den Gewinn selbst mit Formular 210, bis binnen 3 Monate nach Ablauf der Monatsfrist des Käufers. Das gilt auch, wenn Sie eine Erstattung erwarten oder einen Verlust gemacht haben.
- Die Nachzahlung zahlen Sie mit der Erklärung.
- Das Finanzamt erstattet nach Prüfung. Ist die Erstattung sechs Monate nach Ablauf Ihrer Frist nicht angeordnet und liegt das am Finanzamt, schuldet es Verzugszinsen, ohne dass Sie sie beantragen müssen.
- Art. 14 Abs. 4 Real Decreto 1776/2004; Art. 5 Buchst. a Orden EHA/3316/2010; Art. 31 Abs. 2 und Art. 125 Abs. 2 Ley 58/2003
Tragen Sie das Verkaufsdatum ein, dann stehen hier beide Fristen als Tag. Fällt ein Fristende auf ein Wochenende, gilt der folgende Montag; Feiertage kennt der Rechner nicht, sie können eine Frist nur verlängern.
Fällt ein Fristende auf ein Wochenende, gilt der folgende Montag; Feiertage kennt der Rechner nicht, sie können eine Frist nur verlängern. Das genannte Datum liegt deshalb nie zu spät.Art. 30 Ley 39/2015
Ihr Erlös
- Ihr Anteil am Verkaufspreis
- –
- Verkaufskosten und Plusvalía
- –
- Ohne die Plusvalía, die Sie nicht eingetragen haben. Sie fällt an, wenn der Boden städtisch ist und an Wert gewonnen hat.
- Spanische Steuer auf den Gewinn
- –
- Erlös nach Steuern
- –
- Ihr Einsatz
- –
- Ihr Anteil an Kaufpreis, Kaufnebenkosten und Verbesserungen.
- Nach Steuern mehr als eingesetztNach Steuern weniger als eingesetzt
- –
- Ohne laufende Kosten, Mieteinnahmen, Zinsen und die Steuern in Ihrem Wohnsitzland.
Am Notartermin zahlt Ihnen der Käufer höchstens –: Ihren Anteil am Preis ohne den Einbehalt. Als Privatperson ohne Wohnsitz in Spanien schulden Sie die Plusvalía, aber der Käufer zahlt sie an Ihrer Stelle an die Gemeinde und kann den Betrag von Ihnen zurückverlangen. Wie das verrechnet wird, regelt der Kaufvertrag.Art. 106 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Real Decreto Legislativo 2/2004; Art. 36 Abs. 3 Ley 58/2003
Der Rechner rechnet nur die spanische Seite.
Ob in Deutschland, Österreich oder der Schweiz zusätzlich Steuer auf den Gewinn anfällt, hängt vom Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien und davon ab, wie lange Sie die Immobilie gehalten haben. Bis zum Verkauf sind es –. Diese Frage gehört zu Ihrem Steuerberater.
Die halbe Steuerfreiheit gilt nur für städtische Immobilien. Sie entfällt, wenn Sie von Ihrem Ehepartner, von Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder von einer mit Ihnen verbundenen Gesellschaft gekauft haben oder an sie verkaufen. Dann beträgt die Steuer –.Zusatzbestimmung 4 Real Decreto Legislativo 5/2004; Zusatzbestimmung 37 Abs. 2 Ley 35/2006
War die Immobilie Ihr Hauptwohnsitz in Spanien und kaufen Sie mit dem Erlös einen neuen Hauptwohnsitz, kann der Gewinn mit Wohnsitz in der EU oder im EWR ganz oder anteilig steuerfrei bleiben. Das rechnet der Rechner nicht; er geht davon aus, dass das Haus nicht Ihr Hauptwohnsitz war.Zusatzbestimmung 7 Real Decreto Legislativo 5/2004; Art. 38 Ley 35/2006
Der Satz von 19 % gilt auch mit Wohnsitz außerhalb von EU und EWR. Die Steuerfreiheit, wenn der Erlös eines früheren Hauptwohnsitzes in einen neuen fließt, steht dagegen nur Ansässigen der EU und des EWR offen.Art. 25 Abs. 1 Buchst. f Nr. 3 und Zusatzbestimmung 7 Real Decreto Legislativo 5/2004
Unverbindliche Orientierung, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihre Urkunden und Belege, die Bescheide der Behörden und Ihre Erklärung. Sätze, Fristen und Regeln geprüft am 15. Oktober 2026.
Sorgfältig recherchiert, ohne Gewähr
Wir haben Rechenweg, Sätze und Regeln so gründlich recherchiert, wie es uns möglich ist, und in den amtlichen Quellen nachgelesen. Gesetze, Zahlen und Verwaltungspraxis ändern sich aber, und jeder Fall hat seine Besonderheiten. Alle Angaben sind deshalb ohne Gewähr. Das letzte Wort zu Ihrem Fall haben immer Fachleute: ein Steuerberater, der das spanische Steuerrecht und das Ihres Wohnsitzlandes kennt.
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Das Ergebnis erscheint, sobald Kaufpreis, Kaufdatum und Verkaufspreis eingetragen sind und alle Angaben stimmen. Die Meldungen an den Feldern sagen, was fehlt oder nicht passt.
Wie der Verkauf besteuert wird
Drei Zahlen entscheiden: was Ihnen der Verkauf nach Kosten bringt, was Sie die Immobilie gekostet hat und wann Sie sie gekauft haben. Den Rest regelt der Einbehalt des Käufers.
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Veräußerungsgewinn Ganancia patrimonial
Besteuert wird der Unterschied zwischen dem, was Ihnen der Verkauf nach Kosten einbringt, und dem, was Sie die Immobilie gekostet hat. Für Nicht-Residenten gilt darauf 19 %, gleich, ob Sie in der EU oder außerhalb wohnen. Jeder Verkauf wird für sich besteuert; einen Verlust können Sie in Spanien mit nichts verrechnen.
Steuerseite: beim späteren Verkauf
Art. 15 Abs. 1, Art. 24 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. f Nr. 3 Real Decreto Legislativo 5/2004; Art. 34 Ley 35/2006
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Anschaffungswert Valor de adquisición
Kaufpreis, Steuern und Gebühren des Kaufs und belegbare Verbesserungen. Zinsen einer Finanzierung zählen nicht dazu, Reparaturen und Instandhaltung ebenso wenig. Was Sie damals an Grunderwerbsteuer oder Mehrwertsteuer, Notar und Grundbuch gezahlt haben, steht in Ihren Belegen; für einen Kauf heute rechnet es der Kaufnebenkosten-Rechner.
Kaufnebenkosten-Rechner Glossar: ITP
Art. 35 Abs. 1 Ley 35/2006
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Abschreibung nach einer Vermietung Amortización mínima
Haben Sie vermietet, sinkt der Anschaffungswert um 3 % je Jahr der Vermietung, gerechnet nach Tagen. Grundlage ist der höhere Wert aus dem Gebäudeanteil von Kaufpreis und Nebenkosten und dem Katasterwert des Gebäudes; der Boden zählt nicht. Diese Mindestabschreibung gilt auch, wenn Sie sie bei der Vermietung nicht abgezogen haben oder nicht abziehen durften. Der Gewinn fällt dadurch höher aus.
Rechner: Ferienvermietung Glossar: IBI Glossar: Referencia catastral
Art. 35 Abs. 1 Ley 35/2006; Art. 14 Abs. 2 Buchst. a und Art. 40 Abs. 1 Real Decreto 439/2007
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Einbehalt von 3 % Retención, Modelo 211
Weil Sie nicht in Spanien ansässig sind, behält der Käufer 3 % des Preises ein und zahlt sie binnen eines Monats an das Finanzamt, als Vorauszahlung auf Ihre Steuer. Den Einbehalt rechnen Sie mit Ihrer Erklärung an. Unterbleibt er, haftet die verkaufte Immobilie dafür.
Zahlungsplan: dieselbe Zahlung aus Sicht des Käufers
Art. 25 Abs. 2 Real Decreto Legislativo 5/2004; Art. 14 Real Decreto 1776/2004
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Ihre Erklärung Modelo 210
Den Gewinn erklären Sie selbst, binnen drei Monaten nach Ablauf der Monatsfrist des Käufers, also etwa vier Monate nach dem Notartermin. Die Frist gilt immer: bei einer Nachzahlung, bei einer Erstattung und bei einem Verlust. Jeder Miteigentümer, auch jeder Ehepartner, gibt eine eigene Erklärung für seinen Anteil ab.
Art. 14 Abs. 4 Real Decreto 1776/2004; Art. 5 Buchst. a Orden EHA/3316/2010
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Wertzuwachssteuer der Gemeinde Plusvalía municipal
Sie besteuert den Wertzuwachs des städtischen Bodens und geht an die Gemeinde. Sie schulden sie als Verkäufer; als Privatperson ohne Wohnsitz in Spanien zahlt sie der Käufer an Ihrer Stelle und kann den Betrag von Ihnen zurückverlangen. Als Steuer auf den Verkauf mindert sie Ihren Gewinn.
Art. 104 und 106 Real Decreto Legislativo 2/2004; Art. 35 Abs. 2 Ley 35/2006
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Ältere Käufe und das Jahr 2012 Régimen transitorio, exención del 50 %
Für einen Kauf vor dem 31. Dezember 1994 sinkt der Teil des Gewinns, der bis zum 19. Januar 2006 entstanden ist, um 11,11 % für jedes Jahr Besitz bis Ende 1996 über 2; nach mehr als 10 Jahren ist er steuerfrei. Das gilt nur bis zu Verkaufspreisen von zusammen 400.000 € seit 2015. Für städtische Immobilien, gekauft vom 12. Mai 2012 bis 31. Dezember 2012, ist die Hälfte des Gewinns steuerfrei.
Übergangsbestimmung und Zusatzbestimmung 4 Real Decreto Legislativo 5/2004; Übergangsbestimmung 9 Ley 35/2006
Was der Rechner voraussetzt
- Nur die spanische Seite. Ob und wie Ihr Wohnsitzland den Gewinn zusätzlich besteuert und die spanische Steuer anrechnet, hängt vom Doppelbesteuerungsabkommen und von der Haltedauer ab. Das rechnet der Rechner nicht; klären Sie es mit Ihrem Steuerberater, bevor Sie verkaufen.
- Privatpersonen, die gekauft haben. Der Rechner gilt für natürliche Personen ohne Wohnsitz und ohne Betriebsstätte in Spanien. Gehört die Immobilie einer Gesellschaft, gelten andere Regeln. Haben Sie geerbt oder geschenkt bekommen, tragen Sie als Kaufpreis den Wert ein, der für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer angesetzt wurde, höchstens den Marktwert, und die gezahlte Steuer als Nebenkosten. Bei einem Erbvertrag (pacto sucesorio) und einem Verkauf binnen fünf Jahren können Wert und Datum des früheren Eigentümers gelten. Art. 35 und 36 Ley 35/2006
- Kein Hauptwohnsitz. Der Rechner geht davon aus, dass das Haus Ihr Zweitwohnsitz war. Für den Verkauf eines Hauptwohnsitzes gibt es Befreiungen, etwa ab 65 Jahren oder bei Reinvestition mit Wohnsitz in der EU oder im EWR; sie rechnet der Rechner nicht. Art. 33 Abs. 4 Buchst. b und Art. 38 Ley 35/2006; Zusatzbestimmung 7 Real Decreto Legislativo 5/2004
- Kaufnebenkosten mit heutigen Sätzen. Ohne eigenen Betrag übernimmt der Rechner die Nebenkosten aus dem Kaufnebenkosten-Rechner, also für einen Kauf heute. Für einen früheren Kauf zählen die Beträge, die Sie tatsächlich gezahlt haben; tragen Sie sie aus Ihren Belegen ein.
- Abschreibung vereinfacht. Der Rechner nimmt die Katasterwerte Ihres letzten IBI-Bescheids für die ganze Zeit und zählt 365 Tage je Jahr. Verbesserungen schreibt er nicht ab, weil das vom Zeitpunkt abhängt; haben Sie während der Vermietung verbessert, fällt der Gewinn etwas höher aus. Art. 14 Abs. 2 Buchst. a und Art. 40 Abs. 1 Real Decreto 439/2007
- Abschlag für Käufe vor 1995 nur ohne Verbesserungen. Mit Verbesserungen verlangt das Gesetz für jede Verbesserung eine eigene Rechnung mit ihrem Datum. Der Rechner zeigt dann die Steuer ohne Abschlag. Der Rahmen von 400.000 € gilt je Person. Übergangsbestimmung 9 Ley 35/2006
- Plusvalía ohne Rechnung. Ihr Betrag hängt vom Katasterwert des Bodens, von der Haltedauer und vom Satz der Gemeinde ab; die Höchstwerte der Koeffizienten ändert das noch unbestätigte Real Decreto-ley 29/2026 zum 1. Dezember 2026. Der Rechner übernimmt deshalb den Betrag, den Ihnen Gemeinde oder Gestoría nennen. Ist der Boden nicht mehr wert als beim Kauf, fällt sie nicht an. Art. 104 Abs. 5, Art. 107 und 108 Real Decreto Legislativo 2/2004; Art. 10 Real Decreto-ley 29/2026
- Preis und Marktwert. Liegt der vereinbarte Preis unter dem Marktwert, zählt der Marktwert, etwa bei einem Verkauf an Angehörige unter Wert. Art. 35 Abs. 2 Ley 35/2006
- Fristen ohne Feiertage. Eine Monatsfrist endet am Tag mit derselben Zahl, fehlt er, am Monatsletzten. Fällt das Ende auf ein Wochenende, gilt der Montag. Feiertage kennt der Rechner nicht; sie können eine Frist nur verlängern. Art. 30 Abs. 4 und 5 Ley 39/2015
Quellen und Stand
- Einkommensteuer der Nicht-Residenten Real Decreto Legislativo 5/2004, Art. 15, 24 und 25, Zusatzbestimmungen 4 und 7, Übergangsbestimmung
- Gewinn, Anschaffungs- und Veräußerungswert Ley 35/2006, Art. 33 bis 36 und 38, Zusatzbestimmung 37, Übergangsbestimmung 9
- Mindestabschreibung Real Decreto 439/2007, Art. 14 und 40
- Einbehalt, Erklärung und Erstattung Real Decreto 1776/2004, Art. 14
- Formulare 210 und 211 Orden EHA/3316/2010, Art. 5 und 8, Fassung in Kraft seit 24. Juni 2026
- Verzugszinsen und Rückgriff Ley 58/2003 General Tributaria, Art. 31, 36 und 125
- Plusvalía Real Decreto Legislativo 2/2004, Art. 104 bis 108
- Plusvalía ab 1. Dezember 2026 Real Decreto-ley 29/2026, Art. 10; Bestätigung durch den Kongress bis zum 15. Oktober 2026 nicht veröffentlicht
- Berechnung der Fristen Ley 39/2015, Art. 30
- Mindestabschreibung und Abschlag in der Praxis Agencia Tributaria, Manual de tributación de no residentes: Ganancias patrimoniales derivadas de la venta de inmuebles, mit Rechenbeispiel zum Abschlag
- Kaufnebenkosten Sätze und Gebühren wie im Kaufnebenkosten-Rechner; Überblick auf der Steuerseite
Alle Vorschriften in der konsolidierten Fassung des spanischen Amtsblatts nachgelesen am 15. Oktober 2026. Prüfen Sie den Stand vor Ihrem Verkauf erneut oder lassen Sie Ihren Fall von einem spanischen Steuerberater prüfen.