Rechner · Zahlungen und Fristen
Zahlungsplan beim Hauskauf auf Mallorca: vom Vorvertrag bis zum Notar
Was Sie wann an wen zahlen: die Anzahlung im Vorvertrag, die Restzahlung beim Notar, den Einbehalt bei einem Verkäufer ohne Wohnsitz in Spanien und die Steuern danach. Jede Frist erscheint als Datum, gerechnet ab Ihrem Notartermin. Ohne E-Mail-Adresse, ohne Anmeldung, nichts wird gespeichert.
Sorgfältig recherchiert, ohne Gewähr. Das letzte Wort zu Ihrem Fall haben immer Fachleute.
- Vorvertrag 10 % Anzahlung in üblicher Höhe, gesetzlich nicht vorgeschrieben
- Notartermin 3 % behalten Sie ein, wenn der Verkäufer nicht in Spanien ansässig ist
- danach 1 Monat für Grunderwerb- oder Stempelsteuer und den Einbehalt
- danach 30 Werktage für Mitteilung oder Erklärung der Plusvalía an die Gemeinde
Ihr Zahlungsplan
Unverbindliche Orientierung
- Insgesamt zu zahlen
- 1.651.511,54 €
- Kaufpreis 1.500.000,00 € und 151.511,54 € für Steuern und GebührenMehrwertsteuer, Stempelsteuer und Gebühren, ohne Anwalt, Gestoría und Plusvalía
An wen das Geld geht
- An den VerkäuferAn den Bauträger
- 1.500.000,00 €
- Anzahlung und Restzahlung, dazu – Mehrwertsteuer, abzüglich des Einbehalts für das Finanzamt.
- Ist der Verkäufer nicht in Spanien ansässig, zahlen Sie ihm 45.000,00 € weniger und führen diesen Betrag an das Finanzamt ab.
- An das spanische Finanzamt
- 45.000,00 €
- Einbehalt von 3 % des Kaufpreises für die Steuer des Verkäufers, nur wenn er nicht in Spanien ansässig ist.
- An die Steuerverwaltung der Balearen
- 150.000,00 €
- GrunderwerbsteuerStempelsteuer auf die Kaufurkunde, aus dem Kaufnebenkosten-Rechner.
- An Notar und Grundbuch
- rund 1.512 €
- Nach den amtlichen Gebührenordnungen, mit Mehrwertsteuer. Wer welchen Teil trägt, regelt der Vertrag.
- An die Gemeinde
- –
- Plusvalía an Stelle des Verkäufers, falls er nicht in Spanien ansässig ist. Im Gesamtbetrag nicht enthalten, weil Sie den Betrag vom Verkäufer zurückverlangen oder vom Kaufpreis einbehalten können, wenn der Vertrag es vorsieht.
Zeitleiste
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Datum offen
Vorvertrag
- Anzahlung an den VerkäuferAnzahlung an den Bauträger
- 150.000,00 €
- 10 % des Kaufpreises. Nimmt der Makler die Anzahlung entgegen, steht er auf den Balearen dafür ein, dass Sie sie zurückerhalten, solange er sie nicht weitergeleitet hat.
- Zahlen Sie schon während des Baus an, muss der Bauträger die Beträge ab der Baugenehmigung durch eine Versicherung oder Bankbürgschaft absichern.
- Zusatzbestimmung 13 Nr. 7.2 Buchst. b Ley 3/2024; Zusatzbestimmung 1 Ley 38/1999
- Mehrwertsteuer auf die Anzahlung
- –
- Als Teil des Preises ist die Anzahlung eine Vorauszahlung. Die Mehrwertsteuer darauf entsteht mit der Zahlung und geht mit ihr an den Bauträger.
- Art. 75 Abs. 2 Ley 37/1992
Ob auf die Anzahlung schon jetzt – Mehrwertsteuer fallen, hängt davon ab, ob sie als Vorauszahlung auf den Preis gilt. Für Arras mit Rücktrittsrecht oder als Vertragsstrafe regelt das Gesetz das nicht ausdrücklich. Der Plan zählt die Mehrwertsteuer deshalb vollständig beim Notartermin; fragen Sie den Bauträger, wann er sie berechnet.Art. 75 Abs. 2 Ley 37/1992
Wenn jemand vom Kauf zurücktritt
- Arras penitenciales Treten Sie zurück, verlieren Sie die Anzahlung von 150.000,00 €. Tritt der Verkäufer zurück, zahlt er Ihnen 300.000,00 €: Ihre Anzahlung und denselben Betrag noch einmal. Art. 1454 Código Civil
- Arras confirmatorias Ein Rücktrittsrecht gibt es nicht; die Anzahlung von 150.000,00 € ist Teil des Kaufpreises. Erfüllt eine Seite nicht, kann die andere auf Erfüllung bestehen oder den Vertrag auflösen und in beiden Fällen Schadenersatz verlangen. Art. 1124 Código Civil
- Arras penales Die Anzahlung von 150.000,00 € ist eine Vertragsstrafe für den Fall, dass eine Seite nicht erfüllt. Sie ersetzt den Schadenersatz, wenn nichts anderes vereinbart ist. Von der Pflicht zu kaufen befreit ihre Zahlung nur, wenn der Vertrag das ausdrücklich vorbehält. Art. 1152 und 1153 Código Civil
Steht im Vertrag nur „Arras“ ohne Bezug auf Art. 1454 Código Civil, kann später Streit darüber entstehen, welche Art gemeint war. Lassen Sie die Klausel vor der Zahlung von Ihrem Anwalt prüfen. Mehr im Magazinbeitrag zum Vorvertrag.
Prüfen Sie vor der Überweisung einen aktuellen Grundbuchauszug, die Nota simple: Er zeigt, wem die Immobilie gehört und welche Lasten eingetragen sind.
-
Bis zum Notartermin – Zeit
Vor dem Notartermin klären
- Ihre NIE Ohne die spanischen Steuernummern aller Beteiligten trägt das Grundbuch den Kauf nicht ein. Beantragen Sie die NIE rechtzeitig. Art. 254 Abs. 2 Ley Hipotecaria
- Ansässigkeit des Verkäufers Den Einbehalt von 3 % lassen Sie nur weg, wenn der Verkäufer mit einer Bescheinigung des spanischen Finanzamts nachweist, dass er in Spanien der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt. Art. 14 Abs. 2 Buchst. a Real Decreto 1776/2004
- Betrag der Plusvalía Erfragen Sie ihn bei der Gemeinde oder Ihrer Gestoría und vereinbaren Sie im Vertrag, dass Sie ihn vom Kaufpreis einbehalten. Gegenüber der Gemeinde schulden Sie ihn an Stelle des Verkäufers; von ihm können Sie ihn zurückverlangen. Art. 106 Abs. 2 Real Decreto Legislativo 2/2004; Art. 36 Abs. 3 Ley 58/2003
- Offene Grundsteuer Für offene Beträge der IBI haftet die Immobilie auch nach dem Verkauf. Der Notar fragt danach und weist Sie in der Urkunde darauf hin. Art. 64 Abs. 1 Real Decreto Legislativo 2/2004
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Datum offen
Notartermin
- Restzahlung an den VerkäuferBauträger, wenn er in Spanien ansässig ist
- 1.350.000,00 €
- Kaufpreis abzüglich Anzahlung, vorausgesetzt, die Bescheinigung über die Ansässigkeit liegt vor.
- Restzahlung an den VerkäuferBauträger, wenn er nicht in Spanien ansässig ist
- 1.305.000,00 €
- Kaufpreis abzüglich Anzahlung und 45.000,00 € Einbehalt (3 %), den Sie an das Finanzamt abführen. Das gilt, wenn er ohne Betriebsstätte in Spanien verkauft.
- Haben Sie vereinbart, die Plusvalía einzubehalten, zahlen Sie –.
- Art. 25 Abs. 2 Real Decreto Legislativo 5/2004
- Mehrwertsteuer an den Bauträger
- –
- – auf den Kaufpreis, einschließlich – auf die Anzahlung, ohne die mit der Anzahlung gezahlten –. Der Satz gilt für Wohnraum mit bis zu zwei Stellplätzen und Nebenräumen, die mit ihm verkauft werden.
- Art. 75 und 91 Abs. 1 Nr. 1 Ziff. 7 Ley 37/1992
- Notar
- rund 953 €
- Nach der amtlichen Gebührenordnung, mit Mehrwertsteuer, zahlbar nach Rechnung. Ohne andere Vereinbarung trägt der Verkäufer die Kosten der Urkunde, Sie die der ersten Abschrift.
- Real Decreto 1426/1989; Art. 1455 Código Civil
In der Kaufurkunde hält der Notar fest, wann und wie der Preis gezahlt wurde, auch die Anzahlung. Mit der Unterschrift gilt die Immobilie als übergeben, wenn die Urkunde nichts anderes bestimmt.Art. 24 Ley del Notariado; Art. 1462 Código Civil
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einen Monat nach dem Notartermin
Grunderwerbsteuer zahlenStempelsteuer zahlen
- An die Steuerverwaltung der Balearen
- 150.000,00 €
- Grunderwerbsteuer (ITP), Durchschnittssatz 10,00 % nach der Staffel der Balearen.
- Stempelsteuer (AJD), –, ab einem Wert von 1 Mio. € auf den ganzen Wert.
- Weil der amtliche Referenzwert über dem Kaufpreis liegt, rechnet die Steuer mit dem Referenzwert von –.
- Art. 10 und 30 Real Decreto Legislativo 1/1993; Art. 10 Decreto Legislativo 1/2014Art. 15 und 17 bis Decreto Legislativo 1/2014
Frist: ein Monat ab der Beurkundung, also bis –. Der Tag einen Monat nach dem Termin fällt auf ein Wochenende, die Frist endet deshalb am folgenden Montag. Ohne den Nachweis trägt das Grundbuch nicht ein.Art. 82 Decreto Legislativo 1/2014; Art. 30 Ley 39/2015; Art. 254 Abs. 1 Ley Hipotecaria
-
einen Monat nach dem Notartermin
Einbehalt an das Finanzamt abführen
- An das spanische Finanzamt, Formular 211
- 45.000,00 €
- 3 % des Kaufpreises, nur wenn der Verkäufer nicht in Spanien ansässig ist und keine Bescheinigung vorlegt. Ein Exemplar des Formulars geben Sie dem Verkäufer; er rechnet den Betrag auf seine eigene Steuer an.
- Art. 25 Abs. 2 Real Decreto Legislativo 5/2004; Art. 14 Abs. 3 und 4 Real Decreto 1776/2004; Art. 8 Abs. 4 Orden EHA/3316/2010
Frist: ein Monat ab dem Notartermin, also bis –. Der Tag einen Monat nach dem Termin fällt auf ein Wochenende, die Frist endet deshalb am folgenden Montag. Zahlen Sie nicht, haftet die Immobilie für den Betrag, und das Grundbuch vermerkt das.Art. 14 Abs. 3 und 5 Real Decreto 1776/2004; Art. 8 Abs. 5 Orden EHA/3316/2010; Art. 30 Ley 39/2015
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30 Werktage nach dem Notartermin
Plusvalía erklären Plusvalía erklären oder den Kauf mitteilen Den Kauf der Gemeinde mitteilen
- An die Gemeinde
- –laut Gestoría oder Gemeinde
- Der Verkäufer ist eine Privatperson ohne Wohnsitz in Spanien. Deshalb schulden Sie die Plusvalía an seiner Stelle.Ist der Verkäufer eine Privatperson ohne Wohnsitz in Spanien, schulden Sie die Plusvalía an seiner Stelle; sonst teilen Sie der Gemeinde den Kauf nur mit. Ob Sie den Betrag selbst berechnen und zahlen oder einen Bescheid erhalten, legt die Gemeinde fest.
- Art. 106 Abs. 2 und Art. 110 Abs. 4 und 5 Real Decreto Legislativo 2/2004
Die Plusvalía schuldet der Verkäufer. Sie selbst müssen der Gemeinde den Kauf in derselben Frist mitteilen.Art. 106 Abs. 1 Buchst. b und Art. 110 Abs. 6 Buchst. b Real Decreto Legislativo 2/2004
Frist: 30 Werktage ab dem Notartermin, also bis –. Samstage und Sonntage zählen nicht mit, Feiertage verlängern die Frist zusätzlich. Ohne den Nachweis trägt das Grundbuch nicht ein. Gilt der Boden als ländlich (rústico), fällt keine Plusvalía an.Art. 104 Abs. 2 und Art. 110 Abs. 2 Buchst. a Real Decreto Legislativo 2/2004; Art. 30 Abs. 2 und 3 Ley 39/2015; Art. 254 Abs. 5 Ley Hipotecaria
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ohne festes Datum
Grundbuch, Grundsteuer, Strom und Wasser
- Grundbuch Der Notar reicht die Urkunde am Tag der Unterschrift oder am nächsten Werktag elektronisch beim Grundbuch ein, wenn Sie nicht widersprechen. Der Eingang sichert Ihren Rang 60 Tage lang; bis dahin sollten die Nachweise über Steuer und Plusvalía vorliegen. Eingetragen wird binnen 15 Tagen, nachdem alles vorliegt. Die Gebühr beträgt rund 559 € mit Mehrwertsteuer. Ein Datum nennt der Plan nicht, weil der Beginn vom Eingang beim Grundbuch abhängt. Art. 249 Abs. 2 Reglamento Notarial; Art. 17, 18, 254 und 255 Ley Hipotecaria; Real Decreto 1427/1989
- Kataster und Grundsteuer Steht die Referencia catastral in der Urkunde, meldet der Notar den Eigentümerwechsel dem Kataster; eine eigene Erklärung brauchen Sie dann nicht. Die IBI entsteht am 1. Januar für das ganze Jahr. Ob Sie dem Verkäufer einen Anteil erstatten, regelt der Vertrag. Richten Sie die Zahlung für die folgenden Bescheide bei der Gemeinde ein. Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Real Decreto Legislativo 1/2004; Art. 75 Real Decreto Legislativo 2/2004
- Strom und Wasser Lassen Sie die Verträge mit den Versorgern auf Ihren Namen umschreiben; das übernimmt auf Wunsch Ihre Gestoría. Eine Frist ab dem Notartermin, die sich belegen ließe, kennt der Plan dafür nicht und nennt deshalb kein Datum.
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im Jahr nach dem Kauf
Erste Erklärung der Eigennutzung
Wohnen Sie nicht in Spanien, versteuern Sie für das Kaufjahr einen Nutzungswert für die Tage ab dem Kauf, an denen Sie das Haus nicht vermieten. Jeder Eigentümer, auch jeder Ehepartner, gibt dafür eine eigene Erklärung ab (Formular 210).
Frist: – bis –.Frist: im Jahr nach dem Kauf, für Kaufjahre ab 2026 vom 1. April bis 31. Dezember. Wie hoch die Steuer ausfällt, zeigt der Rechner Laufende Kosten und Steuern.Art. 85 Abs. 1 Ley 35/2006; Art. 5 Buchst. b Orden EHA/3316/2010
Die Kalenderdatei enthält den Notartermin und jede Frist mit Datum, jeweils mit Erinnerung eine Woche vorher. Sie entsteht in Ihrem Browser und wird weder gespeichert noch übertragen. Tragen Sie den Notartermin ein, dann können Sie die Fristen in Ihren Kalender übernehmen.
Unverbindliche Orientierung, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihre Verträge, die Bescheide der Behörden und die Rechnungen von Notar und Grundbuchamt. Feiertage sind nicht berücksichtigt; ein Feiertag kann eine Frist nur verlängern, nie verkürzen. Sätze und Fristen geprüft am 15. Oktober 2026.
Sorgfältig recherchiert, ohne Gewähr
Wir haben Rechenweg, Sätze und Regeln so gründlich recherchiert, wie es uns möglich ist, und in den amtlichen Quellen nachgelesen. Gesetze, Zahlen und Verwaltungspraxis ändern sich aber, und jeder Fall hat seine Besonderheiten. Alle Angaben sind deshalb ohne Gewähr. Das letzte Wort zu Ihrem Fall haben immer Fachleute: ein Anwalt oder Steuerberater in Spanien und der Notar.
Den passenden Makler für Ihren Kauf empfehlen wir Ihnen gern: geprüft, deutschsprachig und für Käufer kostenfrei. Makler-Empfehlung anfragen
Der Zahlungsplan erscheint, sobald alle Angaben stimmen. Die Meldungen an den Feldern sagen, was fehlt oder nicht passt.
Die Stationen im Einzelnen
Wer wann zahlt, hängt an drei Fragen: Was für eine Anzahlung haben Sie vereinbart, kaufen Sie Bestand oder Neubau, und wo ist der Verkäufer steuerlich ansässig?
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Vorvertrag mit Anzahlung Contrato de arras
Zwischen der Einigung über den Preis und dem Notartermin schließen Käufer und Verkäufer einen privatschriftlichen Vorvertrag, und der Käufer leistet eine Anzahlung. Üblich sind 10 %, vorgeschrieben ist keine Höhe. Ob Sie gegen Verlust der Anzahlung zurücktreten dürfen, entscheidet die Klausel, nicht der Betrag.
Glossar: Contrato de arras Magazin: Vorvertrag Arras
Art. 1124, 1152, 1153 und 1454 Código Civil
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Grundbuchauszug Nota simple
Der Auszug zeigt, wem die Immobilie gehört und welche Hypotheken oder anderen Lasten eingetragen sind. Prüfen Sie ihn, bevor Sie die Anzahlung überweisen. Vor der Beurkundung prüft der Notar das Grundbuch noch einmal selbst.
Art. 222 Ley Hipotecaria; Art. 175 Reglamento Notarial
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Kaufurkunde beim Notar Escritura pública de compraventa
Am Notartermin unterzeichnen beide Seiten die Kaufurkunde, und die Restzahlung wird fällig. Mit der Unterschrift gilt die Immobilie als übergeben, sofern die Urkunde nichts anderes bestimmt. Ins Grundbuch kommt nur, was in einer öffentlichen Urkunde steht.
Glossar: Escritura Kaufleitfaden: der Ablauf
Art. 1462 Código Civil; Art. 3 Ley Hipotecaria
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Einbehalt von 3 % Retención, Modelo 211
Verkauft jemand, der nicht in Spanien ansässig ist, behalten Sie 3 % des Preises ein und zahlen sie binnen eines Monats an das spanische Finanzamt, als Vorauszahlung auf seine Steuer. Unterbleibt das, haftet die gekaufte Immobilie für den Betrag.
Steuerseite: Steuereinbehalt Kaufleitfaden: Zahlung vorbereiten
Art. 25 Abs. 2 Real Decreto Legislativo 5/2004; Art. 14 Real Decreto 1776/2004
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Grunderwerbsteuer oder Stempelsteuer ITP, IVA und AJD
Für eine Bestandsimmobilie zahlen Sie Grunderwerbsteuer, für einen Neubau Mehrwertsteuer an den Bauträger und Stempelsteuer. Grunderwerb- und Stempelsteuer erklären und zahlen Sie binnen eines Monats nach der Beurkundung an die Steuerverwaltung der Balearen.
Glossar: ITP Glossar: AJD Steuerseite
Art. 82 Decreto Legislativo 1/2014
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Wertzuwachssteuer der Gemeinde Plusvalía municipal
Sie besteuert den Wertzuwachs des Bodens und geht an die Gemeinde. Sie schuldet der Verkäufer; ist er eine Privatperson ohne Wohnsitz in Spanien, zahlen Sie an seiner Stelle. Mitteilen müssen Sie den Kauf der Gemeinde in jedem Fall, binnen 30 Werktagen.
Art. 106 und 110 Real Decreto Legislativo 2/2004
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Büro für Behördengänge Gestoría
Nach dem Notartermin erklärt eine Gestoría meist die Steuern, reicht die Unterlagen beim Grundbuch ein, meldet den Kauf der Gemeinde und kümmert sich um Ummeldungen. Halten Sie schriftlich fest, welche Fristen aus diesem Plan sie für Sie übernimmt.
Art. 1 Decreto 424/1963
Was der Plan voraussetzt
- So rechnet der Plan die Fristen. Eine Monatsfrist endet am Tag mit derselben Zahl, fehlt er, am Monatsletzten. Werktage zählen ab dem Tag nach dem Notartermin, ohne Samstage und Sonntage. Fällt ein Ende auf ein Wochenende, endet die Frist am Montag. Feiertage des Staates, der Balearen und der Gemeinden kennt der Plan nicht; sie können eine Frist nur verlängern. Art. 30 Abs. 2 bis 5 Ley 39/2015, für Steuerverfahren ergänzend nach ihrer Zusatzbestimmung 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 7 Abs. 2 Ley 58/2003
- Der Notartermin ist der Stichtag. Alle Fristen nach dem Kauf beginnen mit der Beurkundung. Verschiebt sich der Termin, verschieben sich alle Daten mit ihm; rechnen Sie den Plan dann neu und laden Sie die Kalenderdatei erneut. Art. 82 Decreto Legislativo 1/2014; Art. 110 Abs. 2 Real Decreto Legislativo 2/2004; Art. 14 Abs. 3 Real Decreto 1776/2004
- Steuern und Gebühren aus dem Kaufnebenkosten-Rechner. Grunderwerbsteuer, Mehrwert- und Stempelsteuer, Notar und Grundbuch stammen aus derselben Pflegestelle wie der Kaufnebenkosten-Rechner, einschließlich des amtlichen Referenzwerts. Anwalt, Gestoría und eine Finanzierung rechnet der Plan nicht.
- Einbehalt nur ohne Betriebsstätte. Die 3 % gelten, wenn der Verkäufer nicht in Spanien ansässig ist und ohne Betriebsstätte in Spanien verkauft; das betrifft vor allem Gesellschaften. Beim Neubau rechnet der Plan sie vom Kaufpreis ohne Mehrwertsteuer; ob die Mehrwertsteuer zur vereinbarten Gegenleistung zählt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Art. 25 Abs. 2 Real Decreto Legislativo 5/2004
- Ein Verkäufer, ein Status. Der Plan geht davon aus, dass alle Verkäufer gleich ansässig sind. Verkaufen mehrere Eigentümer und sind nicht alle in Spanien ansässig, klären Sie mit Ihrer Gestoría, auf welchen Anteil der Einbehalt und die Plusvalía an Stelle des Verkäufers entfallen.
- Plusvalía ohne Rechnung. Ihr Betrag hängt vom Katasterwert des Bodens, von der Haltedauer des Verkäufers und vom Satz der Gemeinde ab; die Höchstwerte der Koeffizienten ändert das noch unbestätigte Real Decreto-ley 29/2026 zum 1. Dezember 2026. Der Plan rechnet ihn deshalb nicht, sondern übernimmt den Betrag, den Ihnen Gestoría oder Gemeinde nennen. Art. 107 und 108 Real Decreto Legislativo 2/2004; Art. 10 Real Decreto-ley 29/2026
- Mehrwertsteuer auf die Anzahlung. Beim Neubau entsteht die Mehrwertsteuer auf eine Vorauszahlung schon mit der Zahlung. Bei Arras confirmatorias, die Teil des Preises sind, rechnet der Plan sie deshalb beim Vorvertrag; bei den anderen Arten zeigt er den Betrag und zählt ihn beim Notartermin. Art. 75 Abs. 2 Ley 37/1992
- Der Vertrag geht vor. Der Plan zeigt die gesetzliche Wirkung der Arras. Bedingungen im Vorvertrag, etwa für eine Finanzierungszusage, können sie ändern. Welche Kosten Sie tragen, regelt ebenfalls der Vertrag; ohne Vereinbarung trägt der Verkäufer die Kosten der Urkunde. Art. 1455 Código Civil
Quellen und Stand
- Vorvertrag, Übergabe und Kosten der Urkunde Código Civil, Art. 1124, 1152, 1153, 1454, 1455 und 1462
- Zahlungen in der Urkunde Ley del Notariado, Art. 24
- Elektronische Einreichung beim Grundbuch Reglamento Notarial, Art. 249
- Grundbuch Ley Hipotecaria, Art. 3, 17, 18, 222, 254 und 255
- Einbehalt bei nicht ansässigem Verkäufer Real Decreto Legislativo 5/2004, Art. 25 Abs. 2
- Einbehalt: Ausnahme, Frist, Haftung Real Decreto 1776/2004, Art. 14
- Formulare 210 und 211 Orden EHA/3316/2010, Art. 5 und 8
- Plusvalía und Grundsteuer Real Decreto Legislativo 2/2004, Art. 64, 75, 104, 106, 107, 108 und 110
- Grunderwerb- und Stempelsteuer der Balearen Decreto Legislativo 1/2014, Art. 10, 15, 17 bis und 82
- Bemessungsgrundlage und Referenzwert Real Decreto Legislativo 1/1993, Art. 10 und 30
- Mehrwertsteuer beim Neubau Ley 37/1992, Art. 75 und 91
- Berechnung der Fristen Ley 39/2015, Art. 30 und Zusatzbestimmung 1
- Ergänzendes Recht, Rückgriff auf den Verkäufer Ley 58/2003 General Tributaria, Art. 7 und 36
- Meldung an das Kataster Real Decreto Legislativo 1/2004, Art. 13 und 14
- Nutzungswert der Eigennutzung Ley 35/2006, Art. 85
- Anzahlung beim Makler Ley 3/2024 der Balearen, Zusatzbestimmung 13 Nr. 7.2, Fassung in Kraft seit 14. Juni 2026
- Anzahlung während des Baus Ley 38/1999 de Ordenación de la Edificación, Zusatzbestimmung 1
- Gebühren von Notar und Grundbuch Real Decreto 1426/1989, Anlage I; Grundbuch: Real Decreto 1427/1989
- Plusvalía ab 1. Dezember 2026 Real Decreto-ley 29/2026, Art. 10; Bestätigung durch den Kongress bis zum 15. Oktober 2026 nicht veröffentlicht
- Übliche Höhe der Anzahlung wie im Magazinbeitrag Vorvertrag Arras: zehn Prozent Anzahlung und ihre Folgen, nach Angaben des Immobilienportals idealista
Alle Vorschriften in der konsolidierten Fassung des spanischen Amtsblatts nachgelesen am 15. Oktober 2026. Prüfen Sie den Stand vor Ihrem Kauf erneut oder lassen Sie Ihren Fall von einem spanischen Anwalt oder Steuerberater prüfen.