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Modelo 210 bis 31. Dezember: was Eigentümer auf Mallorca jetzt erklären müssen

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Besitzen Sie eine Immobilie auf Mallorca, sind aber nicht in Spanien steuerlich ansässig? Dann müssen Sie die Steuer auf die Eigennutzung für das Jahr 2025 bis Donnerstag, 31. Dezember 2026, mit dem Formular Modelo 210 erklären und bezahlen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn Sie Ihre Immobilie nie vermietet haben. Möchten Sie per Lastschrift zahlen, müssen Sie die Erklärung bereits bis zum 23. Dezember einreichen.

Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt vor allem von Ihrer Gemeinde ab. In 14 der 53 Gemeinden Mallorcas werden für 2025 lediglich 1,1 Prozent des Katasterwerts als Einkommen angesetzt, in den übrigen 39 Gemeinden sind es 2 Prozent. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welcher Satz an welchem Ort gilt, was Sie bis zum Jahresende erledigen sollten und welche Änderungen 2027 anstehen. Außerdem erfahren Sie, welche Neuregelungen noch von einer Entscheidung des spanischen Parlaments abhängen.

31. Dez.
Abgabefrist für das Jahr 2025
23. Dez.
Frist bei Lastschrift
1,1 / 2 %
Ansatz je nach Gemeinde
19 / 24 %
Steuersatz je nach Wohnsitz

Steuern ohne Mieteinnahmen

Warum auch Eigennutzung und Leerstand steuerpflichtig sind

Spanien besteuert bei Eigentümern, die nicht im Land steuerlich ansässig sind, nicht nur Mieteinnahmen. Auch für eine selbst genutzte oder leer stehende Immobilie fällt eine Steuer an. Grundlage ist ein rechnerisch unterstelltes Einkommen, die sogenannte renta imputada. Für Nichtresidenten ergibt sich diese Besteuerung aus Art. 24 Abs. 5 Real Decreto Legislativo 5/2004 in Verbindung mit Art. 85 Ley 35/2006.

  • Bemessungsgrundlage: der Katasterwert

    Entscheidend ist nicht der Kaufpreis, sondern der Katasterwert Ihrer Immobilie, der valor catastral. Sie finden ihn auf Ihrem jährlichen Grundsteuerbescheid, dem IBI. Je nach Gemeinde werden 1,1 oder 2 Prozent dieses Werts als Einkommen angesetzt.

  • Steuersatz: abhängig von Ihrem Wohnsitz

    Auf das unterstellte Einkommen zahlen Eigentümer mit steuerlichem Wohnsitz in der EU, in Island, Norwegen oder Liechtenstein 19 Prozent. Für Eigentümer mit Wohnsitz in anderen Ländern gelten 24 Prozent, auch in der Schweiz und im Vereinigten Königreich (Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Real Decreto Legislativo 5/2004).

  • Kosten: kein Abzug möglich

    Vom unterstellten Einkommen dürfen Sie keine Kosten abziehen. Das gilt sowohl für die Grundsteuer als auch für Gemeinschaftskosten.

  • Berechnung: nach Zeitraum und Eigentumsanteil

    Haben Sie die Immobilie erst im Laufe des Jahres gekauft, werden nur die Tage ab dem Erwerb berücksichtigt. War sie zeitweise vermietet, zählen für die Steuer auf die Eigennutzung nur die übrigen Tage Ihres Eigentumszeitraums.

    Gehört die Immobilie mehreren Personen, muss jede ihren Anteil gesondert erklären. Das gilt auch für Eheleute. Eine gemeinsame Erklärung von Ehepartnern sieht die Verordnung nur beim Verkauf vor (Art. 2 Abs. 1 Orden EHA/3316/2010).

1,1 oder 2 Prozent: Ihre Gemeinde macht den Unterschied

Welche Sätze für 2025 in den 53 Gemeinden gelten

Der niedrigere Ansatz von 1,1 Prozent gilt grundsätzlich, wenn die Katasterwerte einer Gemeinde in einem allgemeinen Verfahren neu festgesetzt wurden und diese Werte im Steuerjahr oder in den zehn vorangegangenen Jahren wirksam geworden sind. Andernfalls werden 2 Prozent angesetzt (Art. 85 Abs. 1 Ley 35/2006).

Für die Steuerjahre 2023 bis 2025 gilt eine Sonderregelung: Nach dem Handbuch der spanischen Steuerverwaltung für Nichtresidenten, Stand Oktober 2026, genügt eine Neufestsetzung, die ab dem 1. Januar 2012 wirksam wurde.

Die Angaben zur letzten Neufestsetzung stammen aus der Katasterstatistik 2026 der spanischen Katasterbehörde. Auf dieser Grundlage arbeitet auch unser Rechner für laufende Kosten. Für das Steuerjahr 2025 ergibt sich folgende Verteilung.

1,1 Prozent in diesen 14 Gemeinden

Das Jahr der letzten Neufestsetzung steht jeweils in Klammern.

  • Ariany (2013)
  • Búger (2012)
  • Capdepera (2014)
  • Costitx (2014)
  • Fornalutx (2014)
  • Inca (2016)
  • Lloret de Vistalegre (2014)
  • Montuïri (2022)
  • Palma (2013)
  • Porreres (2017)
  • Santa Margalida (2025)
  • Sencelles (2012)
  • Sóller (2012)
  • Valldemossa (2018)

2 Prozent in diesen 39 Gemeinden

In diesen Gemeinden wurden die Katasterwerte zuletzt zwischen 1995 und 2010 neu festgesetzt.

  • Alaró
  • Alcúdia
  • Algaida
  • Andratx
  • Artà
  • Banyalbufar
  • Binissalem
  • Bunyola
  • Calvià
  • Campanet
  • Campos
  • Consell
  • Deià
  • Escorca
  • Esporles
  • Estellencs
  • Felanitx
  • Lloseta
  • Llubí
  • Llucmajor
  • Manacor
  • Mancor de la Vall
  • Maria de la Salut
  • Marratxí
  • Muro
  • Petra
  • Pollença
  • Puigpunyent
  • Sa Pobla
  • Sant Joan
  • Sant Llorenç des Cardassar
  • Santa Eugènia
  • Santa Maria del Camí
  • Santanyí
  • Selva
  • Ses Salines
  • Sineu
  • Son Servera
  • Vilafranca de Bonany

Rechenbeispiel

120.000 € Katasterwert bei ganzjähriger Eigennutzung 2025

Ansatz der GemeindeUnterstelltes EinkommenSteuer bei Wohnsitz in der EU (19 %)Steuer bei Wohnsitz in der Schweiz (24 %)
1,1 %1.320 €250,80 €316,80 €
2 %2.400 €456,00 €576,00 €

Bei gleichem Katasterwert zahlt ein Eigentümer mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland in Palma somit 250,80 € im Jahr. In Andratx oder Calvià sind es dagegen 456 €.

Ihre persönliche Steuerbelastung für 2025 und 2026 ermittelt der Rechner für laufende Kosten anhand des Katasterwerts auf Ihrem IBI-Bescheid und des für Ihre Gemeinde geltenden Satzes.

Was Sie bis zum Jahresende erledigen sollten

Fünf Punkte für die kommenden Wochen

  1. Die Erklärung für 2025 rechtzeitig einreichen

    Die Abgabefrist endet am Donnerstag, 31. Dezember 2026. Wenn Sie per Lastschrift zahlen möchten, müssen Sie die Erklärung bis zum 23. Dezember einreichen (Art. 5 Buchst. b und Art. 13 Abs. 6 Orden EHA/3316/2010).

    Ein spanisches Bankkonto ist dafür nicht erforderlich. Sie können die Erklärung auch ohne elektronisches Zertifikat abgeben und die Steuer per Überweisung aus dem Ausland bezahlen (Art. 14). Planen Sie wegen der Feiertage ausreichend Zeit ein und warten Sie möglichst nicht bis zur letzten Dezemberwoche.

  2. Die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen

    Halten Sie Ihre NIE, den letzten IBI-Bescheid mit Katasterreferenz und Katasterwert sowie die Angaben zu Ihrem Eigentumsanteil bereit. Haben Sie die Immobilie im Laufe des Jahres gekauft oder zeitweise vermietet, benötigen Sie außerdem die Zahl der jeweils zu berücksichtigenden Tage.

  3. Versäumte Erklärungen nachholen

    Reichen Sie eine ausstehende Erklärung von sich aus nach, fällt ein Zuschlag von 1 Prozent an. Für jeden vollen Monat der Verspätung kommt ein weiterer Prozentpunkt hinzu. Nach zwölf Monaten beträgt der Zuschlag 15 Prozent, zusätzlich fallen Verzugszinsen an (Art. 27 Abs. 2 Ley 58/2003).

    Wenn Sie die Steuer mit der Erklärung und den Zuschlag fristgerecht bezahlen, ermäßigt sich der Zuschlag um 25 Prozent (Abs. 5). Wird dagegen zuerst die Steuerverwaltung tätig, droht eine Geldbuße ab 50 Prozent der nicht gezahlten Steuer (Art. 191 Abs. 2).

  4. Bei einem Verkauf 2026 die gesonderten Fristen beachten

    Beim Verkauf behält der Käufer 3 Prozent des Kaufpreises ein und führt den Betrag innerhalb eines Monats an die Steuerverwaltung ab. Für Ihre Erklärung zum Veräußerungsgewinn haben Sie anschließend drei weitere Monate Zeit. Sie ist damit spätestens vier Monate nach dem Verkauf fällig.

    Liegt die tatsächlich geschuldete Steuer unter dem einbehaltenen Betrag, erhalten Sie die Differenz zurück (Art. 25 Abs. 2 Real Decreto Legislativo 5/2004, Art. 14 Abs. 3 und 4 Real Decreto 1776/2004). Auf den Veräußerungsgewinn zahlen alle Nichtresidenten 19 Prozent.

    Welcher Betrag Ihnen nach dem Verkauf bleibt, zeigt der Rechner Haus auf Mallorca später verkaufen.

  5. Belege für Mieteinnahmen und Kosten ordnen

    Haben Sie Ihre Immobilie 2026 vermietet, sollten Sie die dazugehörigen Belege zusammenstellen. Mit steuerlichem Wohnsitz in der EU oder im EWR dürfen Sie Kosten abziehen, die unmittelbar mit der Vermietung zusammenhängen. Bei einem Wohnsitz in der Schweiz werden die Einnahmen dagegen ohne Kostenabzug besteuert (Art. 24 Abs. 1 und 6 Real Decreto Legislativo 5/2004).

    Ab 2027 müssen die abziehbaren Kosten im Formular nach Kostenarten aufgeschlüsselt werden.

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Was sich 2027 ändert

Neues Formular und angepasste Abgabefristen

Mit der Orden HAC/623/2026 vom 12. Juni 2026 hat das spanische Finanzministerium das Modelo 210 überarbeitet. Die Steuersätze bleiben unverändert. Neu sind jedoch das Formular und einige Fristen.

Das neue Formular gilt auch für frühere Steuerjahre

Für jede Erklärung, die ab dem 1. Januar 2027 eingereicht wird, ist die neue Fassung zu verwenden. Dabei spielt es keine Rolle, auf welches Steuerjahr sich die Erklärung bezieht (Schlussbestimmung Nr. 2 Buchst. a). Wer die Abgabefrist für 2025 versäumt, muss die Erklärung deshalb bereits mit dem neuen Formular nachreichen.

Künftig werden mehr Angaben verlangt

Das überarbeitete Formular erfasst unter anderem, an wie vielen Tagen Ihnen die Immobilie selbst zur Verfügung stand und an wie vielen Tagen sie vermietet war. Außerdem werden Ihr Eigentumsanteil und die Angabe abgefragt, ob eine Katasterreferenz vorliegt. Vermieter müssen ihre abziehbaren Kosten in einer eigenen Anlage aufschlüsseln.

Eigennutzung 2026: Abgabe erst ab April 2027

Die Erklärung für die Eigennutzung im Jahr 2026 können Sie erst ab dem 1. April 2027 einreichen. Die Frist endet am 31. Dezember 2027. Für die Zahlung per Lastschrift gilt der 23. Dezember 2027 als letzter Abgabetermin (Art. 5 Buchst. b und Art. 13 Abs. 6 in der neuen Fassung).

Mieteinnahmen 2026: Bei einer Steuerzahlung verschiebt sich die Frist

Ergibt sich aus Ihren Mieteinnahmen eine Steuerzahlung, müssen Sie diese künftig vom 1. bis zum 20. April 2027 erklären und bezahlen, statt wie bisher im Januar. Für die Lastschrift gilt der Zeitraum vom 1. bis zum 15. April.

Die Änderung betrifft sowohl die Jahreserklärung als auch einzeln erklärte Mieteinnahmen ab dem vierten Quartal 2026. Ergibt sich keine Steuerzahlung, bleibt es bei der Abgabefrist vom 1. bis zum 20. Januar 2027 (Art. 5 Buchst. c).

Welche Änderungen noch nicht endgültig feststehen

Eine Eilverordnung wartet auf die Entscheidung des Parlaments

Das Real Decreto-ley 29/2026 vom 6. Oktober 2026 enthält drei weitere Änderungen, die für Immobilieneigentümer wichtig sind. Die Eilverordnung der Regierung gilt seit dem 8. Oktober. Das Abgeordnetenhaus muss jedoch innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Erlass entscheiden, ob es sie bestätigt oder aufhebt (Art. 86 Abs. 2 der spanischen Verfassung).

Stand 2. November 2026

Bis zum 2. November 2026 war im Amtsblatt noch keine Bestätigung veröffentlicht. Die Vorgängerverordnung mit demselben Titel, das Real Decreto-ley 26/2026, wurde vom Abgeordnetenhaus aufgehoben. Der entsprechende Beschluss erschien am 2. Oktober 2026.

Der niedrigere Ansatz soll auch für 2026 gelten

Die Verordnung verlängert die Sonderregelung, nach der eine Neufestsetzung der Katasterwerte ab 2012 für den Ansatz von 1,1 Prozent ausreicht, auf das Steuerjahr 2026 (Art. 6 Abs. 1).

Sollte diese Regelung entfallen, würden für 2026 in den neun Gemeinden mit einer Neufestsetzung zwischen 2012 und 2014 wieder 2 Prozent gelten. Dazu gehören unter anderem Palma, Sóller und Capdepera.

Ab 2027 ist eine Staffelung vorgesehen

Ab dem Steuerjahr 2027 sollen die bisherigen Ansätze von 1,1 und 2 Prozent durch eine Staffel ersetzt werden. Maßgeblich wäre dann die Summe der Katasterwerte:

  1. 1,1 %für die ersten 100.000 €
  2. 1,5 %für den Anteil über 100.000 € bis 500.000 €
  3. 2 %für den Anteil über 500.000 € bis 1.000.000 €
  4. 3 %für den Anteil über 1.000.000 €

Das Jahr der letzten Neufestsetzung in Ihrer Gemeinde wäre damit nicht mehr ausschlaggebend (Art. 6 Abs. 3 Nr. 2).

Kurze Vermietungen sollen umsatzsteuerpflichtig werden

Nach der Verordnung entfällt ab dem 1. Dezember 2026 die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung möblierter Wohnungen und Häuser an denselben Gast für höchstens 30 Nächte. Ausgenommen sind Immobilien, in denen der Vermieter selbst seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Für die betroffenen Vermietungen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 Prozent (Art. 7).

Vermieten Sie an Feriengäste, sollten Sie die Auswirkungen noch vor Dezember mit Ihrem Steuerberater klären. Informationen zur Vermietungslizenz finden Sie im Ratgeber Haus mit Ferienvermietungslizenz kaufen.

Steuervergleich: bisherige Ansätze und mögliche Staffel ab 2027

Die folgenden Beträge gelten für eine einzige Immobilie bei steuerlichem Wohnsitz in der EU und einem Steuersatz von 19 Prozent.

Steuervergleich

Jährliche Steuer für eine Immobilie bei Wohnsitz in der EU (19 %)

KatasterwertBisher bei 1,1 %Bisher bei 2 %Vorgesehene Staffel ab 2027
120.000 €250,80 €456,00 €266,00 €
300.000 €627,00 €1.140,00 €779,00 €
1.200.000 €2.508,00 €4.560,00 €4.389,00 €

In Gemeinden mit dem bisherigen Ansatz von 2 Prozent würde die Steuer gegenüber heute bis zu einem Katasterwert von 1.290.000 € sinken. In Palma und den übrigen Gemeinden mit einem Ansatz von 1,1 Prozent würde sie dagegen bei Katasterwerten über 100.000 € steigen.

Für Nichtresidenten verweist das Gesetz auf diese Regelung der Einkommensteuer. Nicht ausdrücklich geregelt ist jedoch, wie die Summe der Katasterwerte zu berücksichtigen wäre, wenn eine Person mehrere Immobilien besitzt und für jede eine gesonderte Erklärung abgibt.

Die Beispielrechnung bezieht sich deshalb ausschließlich auf eine einzelne Immobilie. Die dargestellte Staffel steht zudem unter dem Vorbehalt, dass die Verordnung bestätigt wird.

Was das für Ihre Kaufentscheidung bedeutet

Auch die Gemeinde beeinflusst die laufenden Kosten

Wer eine Immobilie auf Mallorca sucht, vergleicht meist Lage, Kaufpreis und Zustand. Auch die jährliche Steuer auf die Eigennutzung sollte in Ihre Kalkulation einfließen.

Bei gleichem Katasterwert werden für 2025 in Palma 1,1 Prozent als Einkommen angesetzt, in Andratx, Calvià oder Santanyí dagegen 2 Prozent. Wird die neue Staffel bestätigt, würde dieser Unterschied zwischen den Gemeinden ab 2027 entfallen.

Tipp vor dem Vorvertrag

Den Katasterwert Ihrer Wunschimmobilie finden Sie auf dem IBI-Bescheid des Verkäufers. Lassen Sie sich diesen deshalb bereits vor der Unterzeichnung des Vorvertrags zeigen.

Einen Überblick über die Steuern beim Kauf und während der anschließenden Nutzung bietet der Ratgeber Steuern und Nebenkosten beim Hauskauf auf Mallorca.

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Sorgfältig recherchiert, ohne Gewähr

Wir haben die Angaben auf dieser Seite so gründlich recherchiert, wie es uns möglich ist. Gesetze, Zahlen und Verwaltungspraxis ändern sich aber, und jeder Fall hat seine Besonderheiten. Alle Angaben sind deshalb ohne Gewähr. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Für Ihre Erklärung ziehen Sie einen Steuerberater mit Erfahrung in der spanischen Besteuerung von Nichtresidenten hinzu.

Quellen und Stand

Geprüft am 2. November 2026

Veröffentlicht am , aktualisiert am

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