Spanische Begriffe beim Immobilienkauf

Escritura

Deutsch Notarielle Kaufurkunde

Bedeutung im Kaufprozess

was der Begriff regelt

Die escritura pública de compraventa ist die Urkunde, die ein spanischer Notar über den Kauf aufnimmt. Käufer und Verkäufer oder ihre Bevollmächtigten unterzeichnen sie gemeinsam. Mit der Unterzeichnung gilt die Immobilie als übergeben, sofern die Urkunde nichts anderes bestimmt (Art. 1462 Código Civil).

Für Verträge über Rechte an Immobilien verlangt der Código Civil eine öffentliche Urkunde (Art. 1280). Ein privatschriftlicher Vertrag wie der Vorvertrag bindet zwar (Art. 1278), ins Grundbuch kommt aber nur, was in einer öffentlichen Urkunde steht (Art. 3 Ley Hipotecaria). Erst die Eintragung schützt Sie gegenüber Dritten (Art. 32 und 34 Ley Hipotecaria).

Vor der Unterzeichnung prüft der Notar selbst im Grundbuch, wem die Immobilie gehört und welche Lasten eingetragen sind, und zwar elektronisch und so kurz vor dem Termin wie möglich (Art. 175 Reglamento Notarial). In der Urkunde hält er fest, wann und wie der Preis gezahlt wurde, per Überweisung, Scheck oder bar (Art. 24 Ley del Notariado), und er weist auf offene Grundsteuer hin, für die die Immobilie haftet (Art. 64 Abs. 1 Real Decreto Legislativo 2/2004).

Worauf Käufer achten

vor der Unterschrift

  • Entwurf vorab

    Lassen Sie sich den Entwurf vor dem Termin schicken und von Ihrem Anwalt prüfen: Beschreibung der Immobilie, Preis, Lasten, Kostenverteilung und, bei einem nicht in Spanien ansässigen Verkäufer, den Steuereinbehalt.

  • Sprache

    Verstehen Sie kein Spanisch, beurkundet der Notar nur, wenn er Ihnen den Inhalt selbst übersetzt oder ein Dolmetscher hinzukommt, den Sie bestimmen. Auf Wunsch errichtet er die Urkunde zweispaltig in beiden Sprachen (Art. 150 Reglamento Notarial).

  • Steuernummern

    Ohne die Steuernummern aller Beteiligten trägt das Grundbuch nicht ein (Art. 254 Abs. 2 Ley Hipotecaria). Für Sie ist das die NIE.

  • Zahlungsbelege

    Bringen Sie Belege für alle Zahlungen mit, auch für die Anzahlung. Verweigert eine Seite die Angaben zu den Zahlungsmitteln, trägt das Grundbuch nicht ein (Art. 254 Abs. 3 Ley Hipotecaria).

  • Vollmacht

    Wer nicht anreisen kann, lässt sich mit notarieller Vollmacht vertreten. Klären Sie vorab mit dem Notar, in welcher Form er eine im Ausland erteilte Vollmacht annimmt.

  • Nach dem Termin

    Der Notar kann die Urkunde elektronisch beim Grundbuch einreichen, wenn Sie nichts anderes bestimmen (Art. 112 Ley 24/2001). Der Tag dieser Einreichung bestimmt den Rang Ihrer Eintragung (Art. 24 Ley Hipotecaria). Danach folgen Steuererklärung und Eintragung.

  • Kosten

    Ohne andere Vereinbarung trägt der Verkäufer die Beurkundung, der Käufer die erste Abschrift (Art. 1455 Código Civil). Die Gebühren des Notars sind amtlich festgelegt.

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Quellen und Stand

woher die Angaben stammen

Rechtsstand: konsolidierte Fassungen der Gesetze und Verordnungen, abgerufen am 9. Oktober 2026. Gesetze ändern sich; prüfen Sie den Stand vor einer Kaufentscheidung erneut. Diese Seite ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

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