Spanische Begriffe beim Immobilienkauf

ETV

Deutsch Ferienvermietung von Wohnungen und Häusern

Bedeutung im Kaufprozess

was der Begriff regelt

ETV ist auf Mallorca die gebräuchliche Abkürzung für die Vermietung ganzer Wohnungen und Häuser an Feriengäste; der Inselrat nennt seine zuständige Stelle „Estancias Turísticas Vacacionales (ETV)“. Das balearische Tourismusgesetz spricht von estancias turísticas en viviendas: der Vermietung einer ganzen Wohnung für kurze Zeit, die sich mit der Nutzung als Wohnung abwechseln kann (Art. 49 Ley 8/2012). Ein einzelner Aufenthalt darf höchstens 30 Nächte dauern (Art. 50 Abs. 13).

Vermieten darf nur, wer die Tätigkeit bei der Tourismusverwaltung angemeldet hat. Die Anmeldung führt zur Eintragung im Tourismusregister der Insel, und jede Anzeige muss die Registriernummer nennen (Art. 23 Abs. 6 und Art. 28). Zu den Voraussetzungen gehören eine gültige Bewohnbarkeitsbescheinigung oder eine Erstbezugsgenehmigung mit Platzzahl (Art. 50 Abs. 2), ein Energieausweis mit Mindestklasse (Abs. 5), mindestens fünf Jahre Nutzung als Wohnung (Abs. 17) und Gästeplätze, die aus den Kontingenten der Behörden stammen (Art. 88).

Neue Anmeldungen sind nur in Zonen möglich, die ausdrücklich dafür ausgewiesen sind (Art. 50 Abs. 3), auf geschütztem ländlichem Boden gar nicht (Abs. 18). Wer eine Immobilie kauft, um sie an Feriengäste zu vermieten, prüft deshalb vor allem, ob für genau dieses Objekt eine gültige Anmeldung besteht.

Worauf Käufer achten

vor der Unterschrift

  • Eintrag im Register

    Prüfen Sie, ob die Immobilie im Tourismusregister eingetragen ist und ob Adresse, Art der Vermietung und Zahl der Plätze übereinstimmen. Der Inselrat bietet dafür eine eigene Anwendung an, den „Verificador alquiler turístico Mallorca“. Eine Nummer im Inserat allein beweist nichts.

  • Inhaberwechsel anzeigen

    Nach dem Kauf müssen Sie den Wechsel der Tourismusverwaltung mitteilen; wer das unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Art. 118 t Ley 8/2012). Liegt gegen die Immobilie eine rechtskräftige Sanktion vor, wird der Wechsel erst vollzogen, wenn sie bezahlt ist (Art. 50 Abs. 4).

  • Wohnungen in Gemeinschaften

    Hier gilt eine Anmeldung grundsätzlich fünf Jahre und lässt sich nur verlängern, wenn alle Voraussetzungen weiter erfüllt sind (Art. 50 Abs. 3). Die Eigentümergemeinschaft muss zustimmen (Art. 50 Abs. 7 Ley 8/2012; Art. 7 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 12 Ley 49/1960).

  • Baurecht

    Solange eine rechtskräftige Sanktion wegen eines schweren oder sehr schweren Verstoßes gegen das Baurecht besteht und der rechtmäßige Zustand nicht hergestellt ist, darf nicht vermietet werden (Art. 50 Abs. 4).

  • Der eigene Hauptwohnsitz

    Die Vermietung des eigenen Hauptwohnsitzes für höchstens 60 Tage im Jahr ist eine eigene Form (Art. 50 Abs. 20). Für eine Ferien- oder Zweitimmobilie kommt sie nicht infrage.

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Quellen und Stand

woher die Angaben stammen

Rechtsstand: konsolidierte Fassungen der Gesetze und Verordnungen, abgerufen am 9. Oktober 2026. Gesetze ändern sich; prüfen Sie den Stand vor einer Kaufentscheidung erneut. Diese Seite ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

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