Spanische Begriffe beim Immobilienkauf
Plusvalía municipal
Deutsch Kommunale Wertzuwachssteuer
Bedeutung im Kaufprozess
was der Begriff regelt
Die plusvalía municipal, amtlich Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana, besteuert den Wertzuwachs von städtischem Boden, wenn er den Eigentümer wechselt (Art. 104 Abs. 1 Real Decreto Legislativo 2/2004). Besteuert wird der Boden, nicht das Gebäude. Boden, der für die Grundsteuer als ländlich gilt, ist nicht betroffen (Art. 104 Abs. 2).
Beim Verkauf schuldet die Steuer der Verkäufer (Art. 106 Abs. 1 b). Ist er eine Privatperson, die nicht in Spanien ansässig ist, zahlt sie der Käufer an seiner Stelle (Art. 106 Abs. 2). Unabhängig davon muss auch der Käufer der Gemeinde den Kauf innerhalb von 30 Werktagen mitteilen (Art. 110 Abs. 2 a und Abs. 6 b). Ohne Nachweis über die Erklärung oder diese Mitteilung trägt das Grundbuch nicht ein (Art. 254 Abs. 5 Ley Hipotecaria).
Berechnet wird die Steuer aus dem Katasterwert des Bodens, multipliziert mit einem Koeffizienten, der von der Haltedauer abhängt; gezählt werden höchstens 20 Jahre (Art. 107 Abs. 1). Ist der tatsächliche Wertzuwachs niedriger, gilt dieser (Art. 107 Abs. 5). Ist gar kein Wertzuwachs entstanden, fällt keine Steuer an; das wird mit den Urkunden über Kauf und Verkauf nachgewiesen (Art. 104 Abs. 5). Den Satz legt die Gemeinde fest, höchstens 30 Prozent (Art. 108 Abs. 1). Die Höchstwerte der Koeffizienten ändert das Real Decreto-ley 29/2026 mit Wirkung zum 1. Dezember 2026; der Kongress muss es noch bestätigen.
Worauf Käufer achten
vor der Unterschrift
Verkäufer ohne Wohnsitz in Spanien
Dann zahlen Sie die Steuer. Vereinbaren Sie im Vorvertrag, dass Sie den voraussichtlichen Betrag vom Kaufpreis einbehalten. Zusätzlich behalten Sie 3 Prozent des Preises für die Einkommensteuer des Verkäufers ein (Art. 25 Abs. 2 Real Decreto Legislativo 5/2004).
Klauseln im Kaufvertrag
Steht im Vertrag, dass Sie die Steuer übernehmen, ändert das gegenüber der Gemeinde nichts, denn Vereinbarungen zwischen Privatleuten binden die Steuerverwaltung nicht (Art. 17 Abs. 5 Ley 58/2003). Es verschiebt aber die Kosten zu Ihnen. Prüfen Sie solche Klauseln vor der Unterschrift.
Ihre Mitteilung an die Gemeinde
Die Frist von 30 Werktagen gilt auch für Sie. Klären Sie, ob Ihre Gestoría oder Ihr Anwalt die Mitteilung übernimmt.
Für den späteren Verkauf
Bewahren Sie Ihre Kaufurkunde auf. Mit ihr weisen Sie beim Wiederverkauf nach, wie hoch der Wertzuwachs tatsächlich war.
Passende Ratgeber
hier lesen Sie weiter
- Steuern und Nebenkosten: beim späteren Verkauf Veräußerungsgewinn, Steuereinbehalt und Wertzuwachssteuer.
- Kaufleitfaden: der Kauf in zehn Schritten Schritt acht: was gilt, wenn der Verkäufer nicht in Spanien ansässig ist.
Quellen und Stand
woher die Angaben stammen
Rechtsstand: konsolidierte Fassungen der Gesetze und Verordnungen, abgerufen am 9. Oktober 2026. Gesetze ändern sich; prüfen Sie den Stand vor einer Kaufentscheidung erneut. Diese Seite ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung.
- Real Decreto Legislativo 2/2004, Art. 104, 106, 107, 108 und 110
- Real Decreto-ley 29/2026, Art. 10
- Ley Hipotecaria, Art. 254
- Ley 58/2003 General Tributaria, Art. 17
- Real Decreto Legislativo 5/2004, Art. 25
Inhaltlich geprüft und zuletzt aktualisiert am