Spanische Begriffe beim Immobilienkauf

Comunidad de propietarios

Deutsch Eigentümergemeinschaft

Bedeutung im Kaufprozess

was der Begriff regelt

Gehören zu einem Gebäude mehrere Wohnungen mit gemeinsamen Teilen, bilden ihre Eigentümer eine comunidad de propietarios. Grundlage ist das spanische Wohnungseigentumsgesetz, die Ley 49/1960 de Propiedad Horizontal. Es gilt auch für private Anlagen aus mehreren Häusern oder Grundstücken, deren Eigentümer gemeinsam Wege, Anlagen oder Dienste besitzen (Art. 24). Deshalb kann auch eine freistehende Villa in einer Urbanisation mit gemeinsamer Zufahrt, Gärten oder Wachdienst zu einer Gemeinschaft gehören.

Jeder Eigentümer trägt die gemeinsamen Kosten nach seinem Anteil, der Quote (cuota de participación), wie sie im Gründungstitel festgelegt ist (Art. 9 Abs. 1 e). Für Reparaturen hält die Gemeinschaft eine Rücklage von mindestens zehn Prozent ihres letzten ordentlichen Haushalts (Art. 9 Abs. 1 f). Die Eigentümerversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, um Haushalt und Abrechnung zu beschließen (Art. 16 Abs. 1).

Eine Regel betrifft Käufer unmittelbar: Die gekaufte Wohnung haftet für Beiträge, die der Vorbesitzer schuldig geblieben ist, und zwar für den bereits fälligen Teil des Kaufjahres und die drei vorangegangenen Kalenderjahre. Das gilt auch dann, wenn Sie bereits im Grundbuch eingetragen sind (Art. 9 Abs. 1 e).

Worauf Käufer achten

vor der Unterschrift

  • Bescheinigung über offene Beiträge

    Der Verkäufer muss in der Kaufurkunde erklären, dass er seine Beiträge bezahlt hat, oder die offenen Beträge nennen, und eine passende Bescheinigung der Gemeinschaft vorlegen. Ohne sie beurkundet der Notar nicht, es sei denn, Sie verzichten ausdrücklich darauf (Art. 9 Abs. 1 e). Verzichten Sie nicht: Die Gemeinschaft muss die Bescheinigung binnen sieben Kalendertagen ausstellen.

  • Protokolle, Haushalt, Rücklage

    Lassen Sie sich die Protokolle der letzten Versammlungen, den laufenden Haushalt und den Stand der Rücklage zeigen. Dort stehen beschlossene Sonderumlagen, geplante Sanierungen und Streitigkeiten.

  • Ferienvermietung

    Wer seine Wohnung an Feriengäste vermieten will, braucht seit dem 3. April 2025 vorher die ausdrückliche Zustimmung der Gemeinschaft (Art. 7 Abs. 3). Beschlüsse, die die Ferienvermietung erlauben, begrenzen oder verbieten, brauchen drei Fünftel der Eigentümer und der Anteile (Art. 17 Abs. 12). Auf den Balearen kommen die Regeln des Tourismusgesetzes hinzu (Art. 50 Abs. 7 Ley 8/2012).

  • Satzung und Hausordnung

    Lesen Sie Satzung und Hausordnung vor dem Vorvertrag. Sie können Nutzungen einschränken, etwa für Umbauten an der Fassade oder die Vermietung.

  • Häuser in Anlagen

    Fragen Sie auch beim Kauf eines Hauses, ob es zu einer Anlage mit gemeinsamen Teilen gehört und welche Beiträge dort anfallen.

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Quellen und Stand

woher die Angaben stammen

Rechtsstand: konsolidierte Fassungen der Gesetze und Verordnungen, abgerufen am 9. Oktober 2026. Gesetze ändern sich; prüfen Sie den Stand vor einer Kaufentscheidung erneut. Diese Seite ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

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